Entschädigung nach dem Epidemiegesetz – 2. Chance

Juli 2020


Wie bereits mehrfach berichtet, ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 33 Epidemiegesetz 1950 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Mit Wirksamkeit vom 08.07.2020 ist mit § 49 Epidemiegesetz 1950 eine „Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2“ in Kraft getreten, wonach abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist. Gemäß § 49 Abs 2 Epidemiegesetz 1950 beginnen vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen mit Inkrafttreten dieser Bestimmung, und zwar am 08.07.2020, neu zu laufen.

Das bedeutet, dass jeder, der durch eine verkehrsbeschränkende Maßnahme betreffend COVID-19 einen Verdienstentgang erlitten hat, eine 2. Chance erhält, seinen Verdienstentgang geltend zu machen oder einen bereits gestellten Antrag zu modifizieren. Sämtliche Fristen (insbesondere die Fristen laut unserer Fristentabelle) beginnen mit 08.07.2020 neu laufen und enden am 08.10.2020.

Nach der Begründung des Gesetzgebers soll diese Fristverlängerung der Erleichterung der Betroffenen dienen. Umgekehrt ist aufgrund dieser Fristverlängerung wohl davon auszugehen, dass vor dem 08.10.2020 nicht mit einer Bearbeitung der bereits eingelangten Anträge zu rechnen ist.