Epidemiegesetz 1950 – Vergütung für „freiwillige“ Absonderung?
Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen gemäß § 7 Abs 1a Epidemiegesetz (EpiG) abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden.
Gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG gebührt natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung, wenn und soweit sie gem § 7 Abs 1 EpiG abgesondert worden sind.
Einer kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Am 20.11.2020 wurde einer Mitarbeiterin der mitbeteiligten Gemeinde darüber informiert, dass sie Kontakt mit einer positiv auf Covid-19 getesteten Person gehabt habe, woraufhin sich die Angestellte in sofortige Quarantäne begeben hat. Am 24.11.2020 wurde die Mitarbeiterin durch die Gesundheitsbehörde telefonisch kontaktiert und die häusliche Quarantäne bzw. Absonderung verkündet. In der Folge hat sie einen Absonderungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde erhalten, mit welchem verfügt wurde, dass sie die Wohnung für 10 Tage ab 20.11.2022 bis einschließlich 30.11.2020 nicht verlassen darf.
Die Gemeinde hat für den Zeitraum 20.11.2020 bis 30.11.2020 einen Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen für die behördliche Absonderung der Mitarbeiterin gestellt. Der Gemeinde wurde in weiterer Folge für den Zeitraum 24.11.2022 bis 30.11.2020, sohin für 7 Tage, eine Vergütung zuerkannt und der geltend gemachte Mehrbetrag für weitere 4 Tage abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Absonderung erst am 24.11.2020 verfügt worden sei.
Der gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Folge gegeben und die Vergütung für die vollen 10 Tage zuerkannt. Der gegen dieses Erkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde angerufene VwGH wies die Revision zurück und führte in seinem Erkenntnis aus, dass eine Absonderung durch Bescheid nach § 7 EpiG in die Zukunft gerichtet zu sein habe und keine rechtliche Grundlage dafür bestehe, im Nachhinein – sohin rückwirkend – eine Absonderung durch Bescheid auszusprechen. Liege jedoch ein rechtskräftiger Bescheid – wie der Absonderungsbescheid der belangten Bezirksverwaltungsberhöde – vor, der über Zeiträume der Absonderung abspricht, bindet dieser Bescheid, da die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung der Vergütung notwendige Vorfrage darstellt.
Zudem wäre es ein dem Gesetzgeber nicht zu unterstellender Wertungswiderspruch einen Vergütungsanspruch eines von einer später erfolgten behördlichen Absonderung Betroffenen zwar für den Zeitraum ab Ausspruch der behördlichen Absonderung zu bejahen, für den davor liegenden Zeitraum, in dem bereits Ansteckungsverdacht bestanden und in dem sich der Betroffene aus eigenem abgesondert hat, zu verneinen, wenn der später erlassene Absonderungsbescheid ohnehin den Gesamtzeitraum erfasst.
Durch die eigenständig vorgenommene Selbstabsonderung habe der Betroffene alles getan, um eine Weiterverbreitung der Krankheit möglichst zu vermeiden und damit genau jenes Verhalten gesetzt, dass das EpiG vom verständigen Bürger erwartet. Der Vergütungsanspruch bestehe daher auch für die Zeit der selbstständigen Absonderung.