Erbteilungsübereinkommen als Exekutionstitel?
Die EO regelt dabei, unter welchen Voraussetzungen ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden kann und wie das Exekutionsverfahren abläuft. Als Parteien des Exekutionsverfahrens fungieren der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete. Jedes Exekutionsverfahren beginnt aufgrund eines vom betreibenden Gläubiger gestellten Exekutionsantrags. Ein solcher Exekutionsantrag wird aber nur bewilligt und das weitere Verfahren fortgesetzt, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise benötigt der betreibende Gläubiger einen sog. Exekutionstitel. Dabei handelt es sich um eine Urkunde über einen Rechtsakt, mit dem ein materieller Anspruch verbindlich festgelegt wird. Das Vorhandensein eines Exekutionstitels ist deshalb eine Grundvoraussetzung des Vollstreckungsanspruchs der betreibenden Partei. Dabei gibt es nicht nur den einen Exekutionstitel, sondern enthält § 1 EO eine Aufzählung aller möglichen Exekutionstitel, die die Einleitung eines Exekutionsverfahrens rechtfertigen können.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob es sich bei einem beim Gerichtskommisär zu Protokoll gegebenen Erbteilungsübereinkommen um einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO handelt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Verlassenschaftsverfahren wurde vor dem Gerichtskommisär ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen und protokolliert. Am Abschluss dieses Übereinkommens nahm sowohl der betreibende Gläubiger als Erbe als auch die Verpflichtete als Vertreterin von zwei Erben teil. In diesem Erbteilungsübereinkommen wurde der Verpflichteten die alleinige Verfügungsbefugnis über das gesamte Verlassenschaftsvermögen eingeräumt und wurde sie ermächtigt und verpflichtet, die Konten des Erblassers bei einer Bank in Deutschland aufzulösen und den Erlös zu gleichen Teilen auf Konten der Erben zu überweisen. Auch im Einantwortungsbeschluss wurde die Verpflichtete in Entsprechung mit dem Erbteilungsübereinkommen zur Verfügung über das gesamte Verlassungsschaftsvermögen ermächtigt. Ausgehend davon beantragte der betreibende Gläubiger mit Exekutionsantrag ihm aufgrund des Erbteilungsübereinkommens und des Einantwortungsbeschlusses zur Hereinbringung seiner Forderung auf das anteilige Kontoguthaben die Forderungsexekution zu bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts, welches die Forderungsexekution bewilligte, wies das Rekursgericht den Exekutionsantrag ab. Begründend führte es aus, dass es sich beim Erbteilungsübereinkommen um keinen tauglichen Exekutionstitel handle, sodass dieses nicht zur Exekutionsführung berechtige. Es liege weder ein Exekutionstitel nach § 1 Z 6 EO, noch ein vollstreckbarer Notariatsakt im Sinne des § 1 Z 17 EO vor. Darüber hinaus seien Vergleiche, die vor einem Notar als Gerichtskommisär abgeschlossen werden, nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen und daher auch in dieser Hinsicht keine Exekutionstitel. Auf den Einantwortungsbeschluss könne sich der betreibende Gläubiger ebenso nicht stützen, weil dieser lediglich eine Ermächtigung, nicht aber einen Leistungsbefehl enthalte. Der OGH führte entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts aus wie folgt:
Zutreffend ist die Auffassung, dass Vergleiche, die vor dem Notar als Gerichtskommisär abgeschlossen werden, nicht als gerichtliche Vergleiche anzusehen sind und daher keine Exekutionstitel darstellen. Diese Auffassung kann aber seit der Neufassung des § 181 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) durch das Bundesgesetzblatt 2003/111 für die darin genannten Übereinkommen gerade nicht mehr aufrechterhalten werden. Nach § 181 Abs 1 AußStrG können die Erben vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung oder die Benützung der Verlassenschaftsgegenstände auch beim Gerichtskommisär zu Protokoll geben. Derartige Vereinbarungen kommt nach § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass vom Gerichtskommisär protokollierte Vereinbarungen im Sinne des § 181 Abs 1 AußStrG auch weiterhin keine vollstreckbaren Notariatsakte nach § 3 NO und damit auch keine von § 1 Z 17 EO erfasste Exekutionstitel sind. Im Hinblick auf die klare Anordnung in § 181 Abs 1 letzter Satz AußStrG, wonach den darin genannten Vereinbarungen die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zukommt, hat das Höchstgericht aber bereits wiederholt klargestellt, dass damit ein neuer Exekutionstitel geschaffen wurde. Nach der eindeutigen Rechtslage sind daher die in § 181 Abs 1 AußStrG genannten Vereinbarungen, darunter auch Erbteilungsübereinkommen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 5 EO. Trotz dessen, dass der betreibende Gläubiger somit einen tauglichen Exekutionstitel vorweisen konnte, wurde der Exekutionsantrag durch das Rekursgericht zu Recht abgewiesen, zumal die vom betreibenden Gläubiger beantragte Exekution wegen Geldforderungen mangels Vorliegens einer Zahlungspflicht nicht zu bewilligen war. Die Pflicht des Verpflichteten bestand nämlich nicht in der Zahlung eines Geldbetrags, sondern in der Vornahme bestimmter Handlungen, nämlich die Auflösung der Konten und die Überweisung des Realisats an konkrete Personen bzw. auf deren Konto.