Ersatzansprüche eines erwachsenen Kindes aus dem Behandlungsvertrag eines Elternteils
Dementsprechend bestehen vertragliche Nebenpflichten unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur gegenüber einem Vertragspartner, sondern auch gegenüber Dritten, sodass eine Verletzung solcher Nebenpflichten, vor allem Schutz- und Sorgfaltspflichten, auch dem Dritten einen vertraglichen Schadenersatzanspruch vermittelt.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob aus einem Behandlungsvertrag mit einem Patienten die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten auch auf erwachsene Kinder des Patienten erstreckt werden können und diesen somit ein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus dem Behandlungsvertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten resultiert. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 16.03.2021 wurde die Mutter des Klägers nach Einlieferung durch die Rettung an der orthopädischen Abteilung eines Landesklinikums der Beklagten untersucht. Die Mutter wurde nach der Untersuchung aus dem Krankenhaus entlassen und verstarb zu Hause noch am selben Abend. Aufgrund entsprechender Sachverständigengutachten stand fest, dass eine Entlassung der Mutter ohne weitere Durchführung von Untersuchungen fachlich falsch war. Der Kläger, der erwachsene Sohn der verstorbenen Mutter, der eine sehr innige Beziehung zu seiner Mutter pflegte, begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes neben Trauerschmerzengeld den Ersatz der Begräbniskosten sowie pauschale Unkosten. Mit dem Argument, dass die Behandlung seiner Mutter nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis) vorgenommen worden wäre, sei er berechtigt, vertragliche Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag seiner Mutter geltend zu machen.
Das Höchstgericht bekräftigte einleitend in seiner Entscheidung erneut die Erstreckung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten auf dritte Personen, die nicht unmittelbar Vertragsparteien sind. Eine solche Ausdehnung komme allerdings nur in Betracht, sofern der Dritte durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maß gefährdet wird und der Interessenssphäre einer der beiden Vertragspartner angehört. Um somit einem Dritten einen vertraglichen Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu gewähren, müsse der Dritte der vertraglichen Leistung nahestehen, bzw. in der Diktion des Höchstgerichts: „deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung muss bei Vertragsabschluss objektiv vorhersehbar sein“. Um die vom Gesetzgeber beabsichtigte Differenzierung zwischen vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen nicht zu verwischen, müsse der Kreis solcher begünstigter Dritter restriktiv angenommen werden.
Es gibt bereits zahlreiche Entscheidungen des OGH, in denen er sich mit der Frage der Einbeziehung Dritter in den durch einen Behandlungsvertrag geschützten Personenkreis befasste. Ausschlaggebend hierfür ist immer eine generalisierende objektive Betrachtung, aufgrund derer beurteilt wird, ob die Einbeziehung des Dritten aufgrund eines entsprechend intensiven Naheverhältnisses zu einem Vertragspartner gerechtfertigt erscheint. Vor allem bejahte das Höchstgericht die Einbeziehung Dritter in den Behandlungsvertrag bei Ehegatten und Lebensgefährten, sofern diese Personen in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zueinanderstehen und auch bei unmündigen Kindern im Verhältnis zu ihren Eltern. Aufgrund dessen, dass eine innige familiäre Nahebeziehung bei erwachsenen Geschwistern nach Ansicht des OGH nicht angenommen werden kann, gewährt das Höchstgericht Geschwistern keine Ansprüche aus dem Rechtsinstitut des Behandlungsvertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Fraglich war vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, ob davon ausgegangen werden kann, dass zwischen einem erwachsenen Kind und seinem Elternteil objektiv eine so innige Beziehung angenommen werden darf, die eine Einbeziehung des erwachsenen Kindes in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags des Elternteils rechtfertigt. Unter Verweis, dass es sich beim Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, unabhängig von ihrem Alter, um die Kernfamilie handelt, bei der nach üblichen Sozialstrukturen davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechend innige familiäre Beziehung vorliegt, bejahte das Höchstgericht die begehrten Ansprüche des wenn auch schon erwachsenen Kindes aus dem Behandlungsvertrag seiner Mutter. Trotz dessen, dass es sich um ein erwachsenes Kind handelt, müsse berücksichtigt werden, dass zwischen Eltern und ihren Kindern üblicherweise eine emotionale Sonderbeziehung besteht, eben unabhängig von ihrem Alter.