„Fettweg“-Spritzen – Haftung einer Kosmetikerin

Dezember 2017


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beklagte Kosmetikerin erzählte der Klägerin von einer Behandlungsmöglichkeit mit sogenannten „Fettweg“-Spritzen. Sie erzählte ihr auch, dass sie diese Behandlung eigentlich nicht machen dürfe, weil sie über keine medizinische Ausbildung verfügt, sie meinte aber, dass sie die Behandlung bereits mehrfach bei sich selbst und anderen angewandt habe und das Ergebnis gut gewesen sei. Nachdem die Kosmetikerin die Klägerin darauf hinwies, dass bei dieser Behandlung Schwellungen und Blauverfärbungen eintreten könnten und dass sie eine Zeit lang Schmerzen verspüren könnte, ließ die Klägerin die Behandlung durchführen. Eine weitere Aufklärung der Risiken erfolgte nicht. Wäre die Klägerin umfassend aufgeklärt worden, hätte sie einer Behandlung nicht zugestimmt.

Nach der Behandlung kam es zu weitreichenden Komplikationen. Die Klägerin begehrte deshalb u.a. € 25.000,- an Schmerzengeld sowie € 14.190,- an Kosten für Korrekturoperationen. Nachdem sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht eine Haftung der Kosmetikerin im Ausmaß von zwei Drittel annahmen, beschäftigte sich der OGH mit dieser Angelegenheit. Dieser führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass im Bereich der Arzthaftung für nachteilige Folgen einer ohne Einwilligung oder ausreichenden Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten der Arzt selbst dann haftet, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Die beklagte Kosmetikerin habe zwar darauf verwiesen, dass ihr die ärztliche Befugnis fehlt, zugleich habe sie aber herausgestrichen, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung der Behandlung zu haben. Da die Beklagte behauptet habe, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, habe sie auch für diese einzustehen. Dies betreffe nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung, welche im vorliegenden Fall nicht ausreichend erfolgt ist. Ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung liege aber keine wirksame Einwilligung, sondern vielmehr eine rechtswidrige Körperverletzung vor, für deren Folgen die Beklagte grundsätzlich zu haften habe.

Umgekehrt treffe jedoch auch die Klägerin ein Mitverschulden, weil sie trotz Kenntnis, dass es sich um eine Behandlung handelt, die eine medizinische Ausbildung voraussetzt, über welche die Beklagte nicht verfügt, die Behandlung durchführen hat lassen. Das überwiegende Verschulden treffe jedoch die Beklagte, weshalb eine Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten der Beklagten angemessen sei.