Flexible Kapitalgesellschaft – neue Kapitalgesellschaftsform in Österreich

Unternehmensrecht Gesellschaftsrecht
Februar 2024

Mit dem Jahr 2024 gibt es das erste Mal seit über 100 Jahren eine neue nationale Rechtsform in Österreich: die Flexible Kapitalgesellschaft (kurz: FlexKapG oder FlexCo). Mit der neuen Rechtsform soll den Bedürfnissen von Startups Rechnung getragen werden und die Attraktivität für den Wirtschaftsstandort Österreich erhöht werden.

Die rechtlichen Grundlagen zur FlexKapG finden sich – neben dem GmbH-Gesetz – im eigens geschaffenen Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) welches selbst ein Novum darstellt. Erstmals wurde in Österreich ein Gesetz erlassen, das für natürliche Personen ausschließlich die weibliche Form verwendet.

Eine wesentliche Gründungserleichterung liegt in der Herabsenkung des Mindeststammkapitals auf € 10.000,-, welches nunmehr auch für die GmbH gilt. Die Mindeststammeinlage bei der FlexKapG ist mit € 1,- jedoch wesentlich geringer als jene der GmbH, welche weiterhin mindestens € 70,- beträgt. Es gibt die Möglichkeit der Gründung einer Ein-Personen-FlexKapG, welche keinen Notariatsakt bedarf. Bei mehreren Gründungsmitgliedern einer FlexKapG ist allerdings nach wie vor ein solcher vorgesehen.

Das Ziel, eine Rechtsform zu schaffen die besonders den Besonderheiten von Startups Rechnung zollt, spiegelt sich besonders in der neuen Beteiligungsmöglichkeit gem. § 9 ff FlexKapGG. Die sogenannten Unternehmenswert-Anteile ermöglichen die finanzielle Teilhabe am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös der FlexKapG. Damit soll ein zusätzlicher Anreiz für qualifizierte Arbeitnehmerinnen geschaffen werden. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das sogenannte „tag-along-right“, welches in § 10 FlexKapGG geregelt ist. Demnach ist im Gesellschaftsvertrag vorzusehen, dass die Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht haben, wenn Gründungsgesellschafterinnen ihre Geschäftsanteile mehrheitlich veräußern. Letztere müssen sicherstellen, dass die anderen Unternehmenswert-Anteile zu denselben Konditionen gekauft werden. Das Ausmaß von Unternehmenswert-Anteilen darf grundsätzlich 24,99 % des Stammkapitals nicht überschreiten.

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen unterliegt keiner besonderen Formpflicht, gem. § 9 Abs. 6 FlexKapGG bedarf es lediglich der Schriftform. Im Firmenbuch muss zudem nur eingetragen werden, dass es sich um Unternehmenswert-Anteile handelt, sowie die Summe der Stammeinlagen und der darauf geleisteten Einlagen aller Unternehmenswert-Anteile. Die Geschäftsführerinnen müssen ein sogenanntes Anteilsbuch führen.

Eine weitere Erleichterung sieht das FlexKapGG betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen und der Übernahmeerklärung bei einer Kapitalerhöhung vor. Diesbezüglich entfällt die Notariatsaktpflicht und reicht eine notarielle oder anwaltliche Urkunde aus. Darüber hinaus können schriftliche Abstimmungen nunmehr auch unter Verwendung von digitalen Unterschriften erfolgen.