Führt das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren zu einem Mitverschulden?
Solche Fälle werden unter dem Schlagwort „Mitverschulden“ erfasst und führen dazu, dass sowohl Schädiger als auch Geschädigter den Schaden verhältnismäßig zu tragen haben – im Zweifel zu gleichen Teilen. Ein Mitverschuldensvorwurf verlangt hierbei nicht die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten, sondern liegt bereits dann vor, wenn dem Geschädigten beim Umgang mit den eigenen Rechtsgütern Sorglosigkeit vorgeworfen werden kann.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob das Nichttragen eines Fahrradhelms beim Fahren mit einem E-Bike zu einem solchen Mitverschuldensvorwurf beim Geschädigten führen kann. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 20. Februar 2023 ereignete sich im Bereich eines Geh- und Radwegs auf Höhe der Zufahrt zu einer Tankstelle eine Kollision zwischen dem Kläger auf seinem E-Bike und dem Beklagten als Lenker eines haftpflichtversicherten PKWs. Der Kläger befuhr den Geh- und Radweg ohne einen Fahrradhelm zu tragen mit seinem E-Bike in einer Geschwindigkeit von 20-25 km/h. Der beklagte Autofahrer benützte unter Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ die Zufahrt zur Tankstelle als Ausfahrt. Trotz dessen, dass der beklagte Autofahrer vor dem Geh- und Radweg an der Haltelinie stehen blieb und vor dem Anfahren in die Annäherungsrichtung des Klägers schaute, konnte die Kollision aufgrund einer starken Sichteinschränkung durch eine Hecke nicht vermieden werden. Durch die Kollision erlitt der Kläger schwere Verletzungen vor allem im Kopf- und Gesichtsbereich, welche allerdings bei Tragen eines Helms um ein Fünftel geringer ausgefallen wären. Der Kläger begehrte schlussendlich Schadenersatz in Höhe von über € 50.000,00. Die Beklagten wandten im Verfahren ein, dass den Kläger wegen Nichttragens eines Helms beim Fahren mit einem E-Bike ein Mitverschulden treffe, der zu einer Schadensteilung führen müsste. Währenddessen das Erstgericht ein Mitverschulden des Klägers bejahte, wurde dies vom Berufungsgericht verneint, sodass letztlich die ordentliche Revision an den OGH zur Klärung der Frage, ob ein Mitverschulden eines E-Bike-Fahrers aufgrund des Nichttragens eines Helms zu bejahen ist, zugelassen wurde.
Damit einem Geschädigten ein Mitverschulden im Sinne des § 1304 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vorgeworfen werden kann, ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte selbst schuldhaft handelt, sondern es genügt bereits die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter beispielsweise die Gesundheit eines Menschen fällt. Nach der aktuellen Gesetzeslage besteht eine gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelms nur bei Kindern unter 12 Jahren, wohingegen für Erwachsene eine solche Pflicht nicht gesetzlich normiert wird. In solchen Fällen, in denen es an einer gesetzlichen Handlungspflicht mangelt, kann von einer im Rahmen des Mitverschuldens zu beachtenden Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Rechtsgütern nur dann ausgegangen werden, wenn eine Person Schutzmaßnahmen unterlässt, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem Einsichtigen und Vernünftigen anzuwenden gewesen wären. Das Höchstgericht bejahte in diesem Zusammenhang beispielsweise ein Mitverschulden beim Nichttragen von Motorradschutzbekleidung trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung, zumal aufgrund der hohen Eigengefährdung jeder einsichtige und vernünftige Motorradfahrer eine Motorradschutzbekleidung tragen würde. Gerade diese Überlegungen übertrug das Höchstgericht auf den vorliegenden Fall. Nach Ansicht des OGH hat sich in den beteiligten Verkehrskreisen ein allgemeines Bewusstsein herausgebildet, dass jeder Einsichtige und Vernünftige beim E-Bike-Fahren einen Fahrradhelm trägt. Trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung muss somit im Lichte des Mitverschuldens nach § 1304 ABGB eine Obliegenheit zum Tragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren bejaht werden. Begründend wird angeführt, dass selbst schwache E-Bikes im Vergleich zu konventionellen Fahrrädern vor allem aufgrund der baulichen Abweichungen ein erhöhtes Gefahrenmoment aufweisen – dies insbesondere bedingt durch das erhöhte Fahrradgewicht das bei Berg- und Kurvenabfahrten besondere Vorsicht gebietet, und die Notwendigkeit eines frühzeitigen Bremsverhaltens aufgrund der Motorkraftverstärkung. Auch aufgrund der gesteigerten Unfallhäufigkeit im Zusammenhang mit E-Bikes zeigt die Lebenserfahrung, dass in der Bevölkerung die Wichtigkeit und Bedeutung des Helmtragen beim E-Bike-Fahren allgemein verankert ist. Daraus folgte, dass das vom OGH bejahte Helmmitverschuldens beim Kläger als Geschädigten zu einer Kürzung seiner Schmerzengeldansprüchen führte.