Geführte Canyoning-Touren bedürfen Zustimmung des Waldeigentümers
Gemäß § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3 und des § 34 ForstG, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nach § 33 Abs 3 ForstG nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, und hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig.
Zu dieser Bestimmung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ausgesprochen, dass jedenfalls „alle kommerziellen Veranstaltungen“ diese Legalservitut (= eine von Gesetzes wegen zustehende Dienstbarkeit) des § 33 Abs 1 ForstG überschreiten.
Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der beklagte Unternehmer bietet im Rahmen seines Unternehmens auch entgeltlich Canyoning‑Touren an, die er im Internet bewirbt. Die Durchführung dieser Touren erfolgt in Gruppen zu ca. acht bis zwölf Personen, wobei pro Jahr im Durchschnitt mindestens 80 Personen durch den Bach geführt werden. Die Touren finden mehrmals jährlich statt.
Die Canyoning‑Gruppen werden über ein Grundstück, das im Eigentum der beiden Kläger steht, auf einem Weg geführt, der von einem Bergsteigerverein beschildert ist. Dieser Weg ist zu beiden Seiten von dichtem Baumbestand gesäumt und von Bäumen umgeben. Nach Überschreiten eines weiteren im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücks befindet sich dann die bei der Canyoning‑Tour benutzte Einstiegsstelle in den Bach. Rund um die Einstiegsstelle befinden sich ebenfalls Bäume. Der Rückweg der Canyoning‑Gruppe erfolgt ebenfalls über die beiden Grundstücke der Kläger.
Nachdem beide Vorinstanzen dem Begehren der Kläger, das Betreten und Benutzen ihrer beiden Grundstücke für Zwecke der Durchführung von geführten Canyoning‑Touren im Bach durch von ihm beschäftigte Canyoning‑Tourführer und durch Teilnehmer der von ihm veranstalteten Canyoning‑Touren zu unterlassen, stattgab, bestätigte der OGH diese Entscheidung.
Begründend führt der OGH aus, dass § 33 Abs 3 ForstG die Durchführung einer Canyoning‑Tour zwar nicht ausdrücklich zu jenen Benützungen des Waldes zähle, die die Zustimmung des Waldeigentümers benötigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien aber kommerzielle Veranstaltungen nicht von der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken erfasst und bedürfen daher der Zustimmung des Waldeigentümers.