Gerichtszuständigkeit bei Verbrauchersachen

Februar 2016


Welches Gericht im Einzelfall für die Klärung eines bestimmten Rechtsstreites berufen ist, wird in Österreich grundsätzlich durch die Jurisdiktionsnorm (JN) bestimmt. Liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor, bestimmt sich die Zuständigkeit in der Regel primär nach der EuGVVO, welche eine EU-Verordnung darstellt. Ein „Auslandsbezug“ im Sinne dieser Verordnung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Streitparteien ihren (Wohn-)Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben.

Bei einem Sachverhalt mit Auslandsbezug wird dem Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, eine Klage gegen seinen (beruflich oder gewerblich) tätigen Vertragspartner bei jenem (sachlich zuständigen) Gericht einzubringen, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (Wohnsitzgericht). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine sogenannte „Verbrauchersache“ handelt, also um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Weiters wird verlangt, dass dem Vertrag eines der nachfolgenden Rechtsgeschäfte zugrunde liegt:


ein Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung;

ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist;

in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Große praktische Bedeutung kommt Kaufverträgen über bewegliche Sachen zu. Der Vertragspartner muss hierbei jedoch seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers ausüben oder zumindest (auch) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten. Letzteres ist vor allem dann von Bedeutung, wenn der Vertragspartner – wie heutzutage üblich – eine Website betreibt. Die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit einer Website im Mitgliedstaat des Verbrauchers reicht aber (noch) nicht aus, um von einem „Ausrichten“ auf diesen Mitgliedstaat zu sprechen. Vielmehr muss aus den Angaben auf der Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgehen, dass dieser zu einem Vertragsabschluss mit Personen im Mitgliedstaat des Verbrauchers bereit ist. Anhaltspunkte, welche für ein „Ausrichten“ auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers sprechen können, sind u.a. die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung.