Gewährleistungsausschluss bei Gebrauchtwagenverkauf

Allgemeines Zivilrecht
Juni 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte vom Beklagten einen 10 Jahre alten Transporter VW T5 mit einem Kilometerstand von 304.000 zum Kaufpreis von € 6.400,-. Beide Streitteile sind keine Unternehmer. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Fahrzeug besichtigt und für das Fahrzeug vom Verkäufer keine weitere Garantie oder Gewährleistung übernommen wird. Der Verkäufer teilte dem Käufer mit, dass das Motorlager kaputt sei und die Servopumpe einen Defekt aufweise. Zwei Wochen nach Übergabe traten eine defekte Zylinderkopfdichtung und ein Turboschaden zu Tage. Eine Woche danach erlitt das Fahrzeug einen Getriebeschaden. Dem Käufer entstanden hierfür Reparaturkosten in Höhe von gesamt € 5.515,-, welche er vom Verkäufer begehrt.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der OGH bestätigte schlussendlich diese Entscheidung und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts durch Auslegung zu ermitteln sei, wobei Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen seien. Nach gesicherter Rechtsprechung erstrecke sich ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen, aber nicht auch auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften. Im Allgemeinen gelten auch beim Gebrauchtwagenkauf die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als zumindest schlüssig vereinbart. Beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs müssen Mangelerscheinungen innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, die dem Verschleiß und der Abnützung durch das Alter und die gefahrenen Kilometer entsprechen. Zudem können die Vertragsparteien eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, durchaus als vertragsgemäß ansehen. Wird einem Käufer offen gelegt, dass bestimmte mögliche Negativeigenschaften des Kaufobjekts zu Tage treten könnten, dass er also diesbezüglich mit dem Abweichen von der ansonsten geschuldeten Qualität der Leistung rechnen muss, dann wird bei einer solchen Leistungsbeschreibung von vornherein nur die mindere Qualität Vertragsinhalt.

Zusammenfassend führte der OGH aus, dass die vom Verkäufer nach den Feststellungen ausdrücklich zugesagte und geschuldete Leistung in der Lieferung eines 10 Jahre alten Nutzfahrzeuges mit einem Kilometerstand von 304.000, einem kaputten Motorlager und einer defekten Servopumpe bestand. Ausgehend von den weiteren Feststellungen, dass es sich bei einem Getriebeschaden um einen Mangel, mit dem man bei einem Fahrzeug mit diesem Alter und Kilometerstand rechnen muss und welcher sich über einen längeren Zeitraum entwickelt und hier bereits beim Kaufvertragsabschluss latent vorhanden war, handelt, gelangte der OGH zu dem Ergebnis, dass es sich dabei, so wie bei den übrigen nach dem Verkauf aufgetretenen Defekten, um eine Verschleißerscheinung handelt, die mangels dem Verkäufer vorwerfbarer Arglist und mangels gegenteiliger Zusage vom vereinbarten Gewährleistungsverzicht umfasst war.