Gewerbsmäßigkeit bei Vermietung an wechselnde Gäste

Mietrecht Unternehmensrecht
Juli 2019


Einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Eigentümer einer Wohnung hat diese mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, im Jahr 2017 auf einer Website als Ferienapartment und der Möglichkeit der Buchung der Wohnung im Internet zu einem Preis ab € 85,00 pro Nacht angeboten. Das Angebot beinhaltete die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, einen kostenfreien W-LAN Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers sowie die Endreinigung. Nicht angeboten wurde jedoch der Wechsel von Bettwäsche und Handtüchern während der Inanspruchnahme der Wohnung, die Reinigung der Privatwäsche der Gäste sowie die Bereitstellung von Speisen oder Getränken. Die Wohnung wurde zumeist für 1 bis 2 Nächte, in einem Ausnahmefall auch für eine Woche gebucht.

Mit Straferkenntnis vom 30.11.2017 wurde der Eigentümer schuldig erkannt, am 30.08.2017 mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, und zwar durch Anbot von Dienstleistungen eines Beherbergungsbetriebs, nämlich Vermietung eines Ferienapartments, das Gastgewerbe ausgeübt zu haben, ohne die hierfür für erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Aus diesem Grunde wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 510,00 verhängt.

Hinsichtlich der Frage, ob für die Vermietung dieser Art eine Gewerbeberechtigung benötigt wird, führte das Verwaltungsgericht folgendes aus:

Auch wenn die für einen Beherbergungsbetrieb üblichen Dienstleistungen nicht erbracht wurden, zeige das Gesamtbild dieser Tätigkeit durch die angebotenen Zusatzleistungen, insbesondere die Bereitstellung von Handtüchern, Bettwäsche und W-LAN sowie die Fernsehmöglichkeit und Endreinigung, dass die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten wurde und im Zusammenhang mit dem Außenauftritt des Betriebes (Preis jenseits einer normalen Wohnungsmiete, Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, Dauer der Vergabe von wenigen Tagen bis zu einer Woche) ein Beherbergungsbetrieb im Sinne der Gewerbeordnung vorliege.

Der Beschwerde des Eigentümers gegen das Straferkenntnis wurde seitens des Verwaltungsgerichtes nicht Folge gegeben. Dagegen erhob der Eigentümer Revision an den VwGH. Dieser betonte, dass die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes oder eine bloße zur Verfügungstellung von Wohnraum vorliegt, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten sei. Insbesondere seien Kriterien wie Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarung über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen, wie etwa die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, ausschlaggebend. Es sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Von großer Bedeutung sei, ob sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände das Erscheinungsbild ergibt, dass der Vermieter eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes übernimmt. Auch ist nach Ansicht des VwGH die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt, von großer Bedeutung.

Zusammenfassend kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall ein Beherbergungsbetrieb im Sinne der Gewerbeordnung vorliegt. Das Straferkenntnis wurde daher zu Recht erlassen.