Gröbliche Benachteiligung von Kreditbearbeitungsgebühren?

Vertragsrecht
Dezember 2025

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht im Rahmen eines Individualprozesses mit der Zulässigkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühr bei einem Kreditvertrag. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hat im Jahr 2017 beim beklagten Bankinstitut einen Kredit über € 695.000,00 aufgenommen, um damit fünf Eigentumswohnungen anzukaufen und später zu vermieten. Der schriftlich vereinbarte Kreditvertrag sah hierbei die Pflicht des Klägers vor, € 20.850,00 an (Kredit-)Bearbeitungsspesen an das beklagte Bankinstitut zu bezahlen. Diese Bearbeitungsspesen wurden in der Vereinbarung als „einmalige, laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kredit- / Darlehensantrags, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kredit- / Darlehensunterlagen […]“ beschrieben. Der Kläger begehrte vom Beklagten die Rückzahlung dieser Bearbeitungsspesen und führte hierzu begründend aus, dass er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sei und die mit dem Beklagten vereinbarte Klausel wegen Intransparenz unwirksam sei. Die Intransparenz resultiere daraus, dass unklar bleibe, für welche Leistungen dieses Zusatzentgelt verrechnet wird und welche preisbestimmenden Faktoren hierfür herangezogen werden. Die Beklagte wandte ein, dass die Verrechnung von Kreditbearbeitungsgebühren marküblich sei und auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe. Das vom Kläger angerufene Höchstgericht hatte schlussendlich die streitgegenständliche Klausel zu den Kreditbearbeitungsgebühren auf deren Zulässigkeit hin zu beurteilen und führte hierzu im Wesentlichen aus wie folgt:

Unstrittig war, dass die streitige Klausel als eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel zu qualifizieren war, die grundsätzlich der Missbrauchskontrolle nach der Klausel-Richtlinie des Unionsgesetzgebers, sowie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und der Transparenzkontrolle nach § 6 Abs 3 KSchG unterliegt. Gemäß Art 3 Abs 1 der Klausel-Richtlinie sind nicht im einzelnen ausgehandelte Vertragsklauseln als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben und zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH), dem im Anwendungsbereich des Unionsrechts und somit auch hinsichtlich der Klausel-Richtlinie das Auslegungsmonopol zukommt, hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Nebengebühren in Kreditverträgen als missbräuchlich anzusehen sind. Er sprach beispielsweise aus, dass eine Vertragsklausel über zinsunabhängige Kreditkosten missbräuchlich ist, wenn sie dem Verbraucher eine Zahlungspflicht auferlegt, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und den bereitgestellten Dienstleistungen unverhältnismäßig ist. Denkbar war somit, auch die streitgegenständliche Klausel anhand der Rechtsprechung des EuGH auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu beurteilen. Dies war im Anlassfall aber aus folgendem Grund nicht möglich: gemäß Art 4 Abs 2 Klausel-RL unterliegen Klauseln, die transparent abgefasst sind, keiner Missbrauchskontrolle. An erster Stelle gilt sohin zu beurteilen, ob die streitgegenständliche Klausel als transparent im Sinne des in § 6 Abs 3 KSchG verankerten Transparenzgebots anzusehen war. Im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kreditvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger verpflichtet ist, neben anderen einmaligen Zusatzentgelten Bearbeitungsspesen für die laufzeitunabhängige Abgeltung der Bearbeitung des Kreditantrags, der Bonitätsprüfung sowie der Erstellung der Kreditunterlagen zu leisten. Der im Vertrag verwendete Begriff „Bearbeitungsgebühr“ ist Ausdruck des allgemeinen Sprachgebrauchs und somit nach Ansicht des OGH nicht als intransparent anzusehen. Auch der Umstand, dass die Zusatzentgelte durch die gewählte Formulierung klar nach ihrem Abgeltungszweck voneinander abgegrenzt werden konnten, machte die Klausel insgesamt verständlich und mit dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG vereinbar. Aufgrund der klaren und verständlichen Fassung der Bearbeitungsspesenklausel griff sohin die Ausnahme in Art 4 Abs 2 Klausel-RL, sodass keine Missbrauchskontrolle vorzunehmen und die Rechtsprechung des EuGH nicht heranzuziehen war.

Dennoch kann sich eine Missbräuchlichkeit (auch) aus strengerem nationalen Recht ergeben. Anzudenken ist hierbei § 879 Abs 3 ABGB. Gemäß genannter Bestimmung ist eine im Einzelnen nicht ausgehandelte Klausel, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, jedenfalls dann nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Während der OGH in seiner älteren Rechtsprechung die Auffassung vertrat, dass Kreditbearbeitungsgebühren zur Hauptleistungspflicht aus dem Kreditvertrag gehören, änderte das Höchstgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH seine Judikatur und ist mittlerweile anerkannt, dass ein Kreditbearbeitungsentgelt nicht als Teil der Hauptleistung anzusehen ist und somit der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Weiters stellt sich sohin die Frage, wann eine Kreditbearbeitungsgebühr als gröblich benachteiligend anzusehen ist. In einer älteren Entscheidung des OGH wurden Kreditbearbeitungsgebühren in Höhe von 1 bis 2 % der Kreditsumme nicht als gröblich benachteiligend angesehen. In dieser Entscheidung sprach das Höchstgericht aus, dass Entgeltklauseln immer dann sachgerecht seien, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht hat, wobei das vereinbarte Entgelt nicht exakt dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers entsprechen muss. Es ist durchaus zulässig, Fixbeträge vorzusehen, die dem Kunden gegenüber mit konkreten Kosten des Kreditinstituts erklärt werden, selbst wenn der Aufwand im Einzelfall niedriger ausfallen sollte. Eine solche Klausel ist aber dann als mit § 879 Abs 3 ABGB unvereinbar anzusehen, wenn das vereinbarte Zusatzentgelt die tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung dieser Leistungen zu erwarten waren, grob überschreitet. Ob dies der Fall ist, muss anhand des dem Kreditgeber tatsächlichen entstehenden Kostenaufwands beurteilt werden, wobei der Personalaufwand anhand marktüblicher Stundensätze abgeschätzt werden kann. Auf das Verhältnis der Bearbeitungsgebühren zur Kreditsumme kommt es hingegen nicht an. Angesichts der Tatsache, dass laut Angabe durch die Beklagte der Aufwand für die Erstellung eines solchen mit der Klägerin abgeschlossenen Kreditvertrags 20 bis 23 Arbeitsstunden erfordert, überschritten die vereinbarten Bearbeitungsspesen in Höhe von € 20.850 den tatsächlichen Kostenaufwand jedenfalls grob und war die gegenständliche Klausel somit wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB unwirksam. Die Beklagte war daher zur Rückzahlung der vom Kläger bezahlten Kreditbearbeitungsgebühren verpflichtet.