Haftet ein Geschenknehmer des Erblassers für ein Pflegevermächtnis?

Erbrecht
April 2026

Verlassenschaften, und nach Einantwortung Erben, haften für den Pflichtteil stets nur bis zum Wert der Verlassenschaft. Dabei stellt sich die Frage, was passiert, wenn die Verlassenschaft wegen der Hinzurechnung von Schenkungen im Sinne der §§ 781 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nicht ausreicht, um alle Pflichtteilsansprüche abzudecken.

In diesem Fall ist § 789 Abs 1 ABGB einschlägig, der auszugsweise wie folgt lautet: „Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen […].“ § 789 Abs 1 ABGB vermittelt somit einem konkret Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch gegenüber einer Person, die vom Erblasser noch zu Lebzeiten eine hinzurechnungspflichtige Zuwendung im Sinne der §§ 781 ff ABGB erhalten hat, und zwar für den Fall, dass die Verlassenschaft nicht oder nicht zur Gänze ausreicht, um dessen Pflichtteilsanspruch abzudecken. Dieser Anspruch steht nur gegen den Beschenkten oder dessen Gesamtrechtsnachfolger zu, nicht jedoch gegen einen Einzelrechtsnachfolger.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob eine Haftung eines Geschenknehmers auch in jenen Fällen in Betracht kommt, in denen die Verlassenschaft nicht ausreicht, einen Anspruch aus einem Pflegevermächtnis abzudecken. Konkret ging es somit um die Frage einer analogen Anwendung des § 789 ABGB auf Ansprüche aus einem Pflegevermächtnis. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die 2022 verstorbene Erblasserin hatte mehrere Kinder, darunter die Klägerin und den vorverstorbenen Ehemann der Beklagten. Die Erblasserin übergab ihrem Sohn, dem Ehemann der Beklagten, vor ihrem Tod einen landwirtschaftlichen Betrieb samt Liegenschaft gegen Zahlung eines Übernahmspreises. Der Ehemann der Beklagten schenkte die halbe Liegenschaft an die Beklagte weiter. Die andere Hälfte der Liegenschaft erhielt die Beklagte als Alleinerbin ihres vorverstorbenen Ehemanns. Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten analog §§ 789 ff ABGB die Zahlung von rund € 40.000,00. Ihr stehe ein Anspruch auf Pflegevermächtnis in Höhe des Klagebegehrens zu. Da das Pflegevermächtnis Pflichtteilscharakter habe und die Verlassenschaft nicht ausreiche, um ihren Anspruch abzudecken, müssten §§ 789 ff ABGB analog zur Anwendung gelangen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Sohn der Erblasserin sei eine Schenkung iSd § 789 ABGB gewesen, und würde die Beklagte nun als Gesamtrechtsnachfolgerin des Geschenknehmers, ihres vorverstorbenen Ehemanns, ihr gegenüber haften. Der OGH führte entgegen der Auffassung der Klägerin nachfolgendes aus:

Das Pflegevermächtnis soll zu einer Abgeltung von Pflegeleistungen für dem Erblasser nahestehende Personen führen und stellt dabei ein unabhängig von einer letztwilligen Verfügung des gepflegten Erblassers entstehendes gesetzliches Vermächtnis dar. Es weist eine janusköpfige Rechtsnatur auf, weil es zwischen dem Vermächtnis und dem Pflichtteilsrecht steht. Das Pflegevermächtnis gebührt gemäß § 678 Abs 2 ABGB neben einem Pflichtteil und anderen Leistungen aus der Verlassenschaft. Zur Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten hat der Begünstigte aus einem Pflegevermächtnis nicht beizutragen, weil ihn § 764 Abs 2 ABGB von der Beitragspflicht ausnimmt. Eine anteilige Kürzung des Pflegevermächtnisses zur Deckung der Pflichtteile kommt bei unzureichender Verlassenschaft und bedingter Erbantrittserklärung daher nicht in Frage. Vielmehr genießt das Pflegevermächtnis aufgrund seines Zwecks als Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang gegenüber den Pflichtteilsansprüchen. Wenn also die Verlassenschaft nicht ausreicht, um Pflichtteilsansprüche und das Pflegevermächtnis zu erfüllen, werden die Pflichtteile und nicht das Pflegevermächtnis gekürzt. Das Pflegevermächtnis wird bei der Berechnung des Pflichtteils nicht berücksichtigt.

Pflichtteilsberechtigt sind wiederum nur Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner des Erblassers. Sie erhalten die Hälfte dessen, was ihnen als gesetzliche Erben zustehen würde. Bei der Ermittlung des Pflichtteils sind dabei Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten beiden Jahre vor dem Tod an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person wirklich gemacht hat, der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind wiederum unbefristet hinzu- und anzurechnen. Wenn nun die Verlassenschaft nicht ausreicht, die Pflichtteilsansprüche vollständig zu erfüllen, so kann gemäß § 789 Abs 1 ABGB der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen, wenn die Zuwendung an diesen bei der Bestimmung der Pflichtteile hinzu- oder angerechnet wird.

In Anbetracht dessen stellt sich nun wie eingangs erwähnt die Frage, ob ein Geschenknehmer nur einem verkürzten Pflichtteilsberechtigten gegenüber haftet, oder ob er zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Pflegevermächtnis analog § 789 ABGB in Anspruch genommen werden kann. Während ein Teil der Lehre einen solchen Analogieschluss, vor allem ausgehend vom Vorrang des Pflegevermächtnisses gegenüber Pflichtteilsansprüchen, befürwortet, lehnt der OGH einen solchen Analogieschluss mangels planwidriger Gesetzeslücke ab. Zu beachten gilt, dass das Pflegevermächtnis zwar pflichtteilsähnlichen Charakter aufweist, doch dies nicht das allein prägende Element darstellt. Anders als im Pflichtteilsrecht stellt das Pflegevermächtnis eine Abgeltung für eine erbrachte Dienstleistung und keinen Anspruch rein aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses dar. Insofern ist der Kreis der Anspruchsberechtigten auch deutlich anders gefasst. Auch die Höhe des Anspruchs hängt im Unterschied zu den Pflichtteilsansprüchen nicht von der Höhe des vorhandenen oder vorhanden gewesenen Vermögens ab. Wenn die Verlassenschaft beispielsweise bei einer Verlassenschaftsinsolvenz nicht ausreicht, die Ansprüche aus einem Pflegevermächtnis abzudecken, so nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass der Berechtigte nichts erhält. Das Gesetz enthält aber keinen konkreten Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dem aus einem Pflegevermächtnis Berechtigten eine Inanspruchnahme von Geschenknehmern ermöglichen wollte. Das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke muss somit verneint werden. Im Ergebnis kann der aus einem Pflegevermächtnis Berechtigte bei unzureichender Verlassenschaft daher nicht den Geschenknehmer analog § 789 ABGB in Anspruch nehmen.