Haftung des flüchtenden Verdächtigen für Verletzungen des ihn verfolgenden Polizisten

Schadenersatzrecht
Oktober 2021


Wird ein Polizist im Zuge der Verfolgung eines Verdächtigen verletzt, so haftet der Flüchtende für die dadurch verursachten Schäden, wenn er durch seine Flucht eine besondere Gefahr für den Polizisten geschaffen hat. Dieser Tenor ergibt sich aus nachfolgendem Sachverhalt, den der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich zu entscheiden hatte:

Im Zuge des Streifendienstes während der Covid-19 bedingten „Ausgangssperre“ sind zwei diensthabenden Beamten mehrere verdächtige Personen auf einem Parkplatz aufgefallen. Als sich das Polizeifahrzeug den Personen näherte, begann sich einer der drei Personen zu entfernen. Nachdem die Polizisten die Person aufforderten, stehen zu bleiben, blieb diese stehen und begab sich zu den Fahrzeugen zurück. Während ein Polizist die Identität der Personen feststellte, bemerkte der andere Beamte einen Beutel mit Cannabiskraut unter einem Fahrzeug, woraufhin die drei Personen von den Beamten durchsucht wurden. Nachdem einer der Polizisten im Hosenbeutel einer Person einen harten Gegenstand ertastete und dieser den Gegenstand hinterfragte, riss sich diese Person los und rannte davon. Die Polizisten nahmen unverzüglich die Verfolgung der flüchtenden Person auf. Im Zuge dieser Verfolgung übersah einer der Beamten ein ausgeschwemmtes Loch auf einer Schotterstraße und kam dadurch zu Sturz, wodurch der Beamte verletzt wurde. Dieser begehrte in weiterer Folge von der flüchtenden Person den Ersatz des verursachten Schadens sowie die Feststellung der Haftung für daraus resultierende künftige Schäden.

Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren dem Grunde nach statt und begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beklagte durch seine Flucht für den Polizisten eine erhöhte und leicht zu vermeidende Gefahrenlage geschaffen habe. Zudem habe er damit rechnen können, dass ihn die Polizisten verfolgen werden und dass sich diese dabei verletzen könnten.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Flucht eines einer Straftat Verdächtigen per se keine Haftung gegenüber dem Polizeibeamten begründen könne, zumal keine Rechtspflicht bestehe, sich der Strafverfolgung zu stellen und eben nicht zu flüchten. Weiters führt das Berufungsgericht aus, dass wenn sich die Rechtswidrigkeit bereits aus der Flucht ergäbe, dies zur Konsequenz hätte, dass der Flüchtende in jedem Fall für Verfolgungsschäden einzustehen hätte und dies einer unzulässigen – gegen das Verbot der Verpflichtung zur Selbstbelastung verstoßenden – Beugestrafe gleichkäme.

Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und führte aus, dass die Flucht eines Tatverdächtigen nur dann rechtswidrig sei, wenn sie für den Flüchtenden erkennbar mit einer gesteigerten Gefährdung der absolut geschützten Rechtsgüter des Verfolgers verbunden ist. Die Rechtswidrigkeit der Flucht sei aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen, bei welcher die Verhaltenspflichten der Beteiligten, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes sowie der Wert der bedrohten Rechtsgüter und die Interessen zu berücksichtigen seien.

Im vorliegenden Fall bejahte der OGH die gefahrenerhöhenden Umstände für den Verfolger, da die Flucht im Dunkeln über wechselnden Untergrund und mitunter unebenes Gelände erfolgte und nicht bloß aus dem schlichten „Weglaufen“ des Flüchtenden bestand.