Haftung des Hundehalters für nicht an der Leine geführten Hund?
Diese Halterhaftung kennzeichnet sich durch eine Haftungsverschärfung zu Lasten des Halters eines Tieres aus, indem sich dieser von der Haftung für von seinem Tier verursachte Schäden nämlich nur befreien kann, wenn er nachweist, dass er die für die Verwahrung erforderliche objektive Sorgfalt eingehalten hat. Ziel der zitierten Bestimmung ist es, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und jenen des Tierhalters herzustellen. Vor allem die Gefahren, die von Tieren aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen ausgehen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, unabhängig davon, ob sie als gutmütig oder bösartig einzuordnen sein mögen, rechtfertigen dieses spezielle Haftungsregime. § 1320 Abs 1 ABGB wirft vor allem zentrale Fragen zu den Sorgfaltspflichten eines Tierhalters, zum Verschuldensmaßstab sowie zur Abgrenzung zu anderen Haftungsnormen auf und spielt deshalb sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre eine große Rolle.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich das Höchstgericht mit der Frage der Haftung einer Hundehalterin für Schäden, die ihr nicht an der Leine geführter Hund einer anderen Person und deren Hund zugefügt hat. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 27. März 2023 führte die Klägerin den Hund ihrer Tochter im Bereich des Parkplatzes der Ferienwohnung, die sie von der Beklagten gemietet hatte, an der Leine. Dieser Bereich befand sich auf der Liegenschaft der Beklagten. Die Beklagte ging mit ihrem nicht angeleinten Hund zur selben Zeit in Richtung des Parkplatzes, wobei sie beim Umrunden der nordöstlichen Hausecke ihren Hund, der bereits um die Ecke gebogen war und sich schon im Bereich des PKWs der Klägerin befand, für zumindest wenige Sekunden aus den Augen verlor. Der Hund der Beklagten rannte auf den Hund der Klägerin zu, packte diesen im Bereich des Genicks und zerrte ihn von der Klägerin weg. Diese ließ die Hundeleine nicht los, wodurch sie mitgerissen wurde und zu Boden stürzte. Dadurch erlitt die Klägerin einen Keilkompressionsbruch des Brustwirbels, welcher in Fehlstellung verheilte. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen begehrte die Klägerin von der Beklagten insbesondere die Zahlung von Schmerzengeld, Heilungskosten, Pflegekosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte für zukünftige Schäden hafte. Die Beklagte habe die objektiv gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes nicht eingehalten, weil sie ihn ohne Leine herumlaufen habe lassen. Die Vorinstanzen schlossen sich dieser Auffassung der Klägerin an. Das in dritter Instanz befasste Höchstgericht vertrat folgende Ansicht:
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Den Nachweis darüber, dass er sich nicht rechtswidrig verhalten hat, muss der Tierhalter selbst erbringen. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, so haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Die Frage, welche Maßnahmen objektiv erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu beachtende Aspekte sind insbesondere die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen. Auch die Frage, ob die Beklagte für eine ausreichende Verwahrung und Beaufsichtigung ihres nicht angeleinten Hundes gesorgt hat, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Aufsicht über einen Hund insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird. Vielmehr genügt es, wenn die Aufsichtsperson in der Lage ist, das Verhalten des Tieres wirkungsvoll zu beeinflussen. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass der Tierhalter sein Tier stets im Auge behält und das Tier den Befehlen des Tierhalters gehorcht. Gerade diese Möglichkeit der Beeinflussung des Verhaltens des Tiers war im Anlassfall nicht gegeben. Selbst wenn die Beklagte ihren Hund nur für wenige Sekunden aus den Augen verloren hatte, konnte sie in diesem Augenblick nicht mehr wirksam auf das Verhalten ihres Tieres durch Zurufen oder durch Befehle Einfluss nehmen. Der Umstand, dass laut Aussage der Beklagten ihr Hund bislang besonders gehorsam gewesen sei und es vor dem Vorfall keine Anzeichen eines aggressiven Verhaltens gegeben habe, ist nicht ausschlaggebend. Die Haftung eines Hundehalters für das Verhalten eines nicht angeleinten Hundes verlangt nämlich nicht stets ein vorangegangenes gefahrträchtiges Verhalten des Hundes oder einen schon stattgefundenen Schadensfall. Vielmehr müssen auch bisher als gutmütig bekannte Hunde beaufsichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund war der Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Ergebnis zu folgen und bestand der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz zu Recht. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass sie ihren Hund ordnungsgemäß beaufsichtigt und verwahrt hatte.