Haftung einer Rettungsorganisation für das Fehlverhalten der Rettungskräfte?
Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Person nur für ihr eigenes Verhalten zur Verantwortung gezogen werden kann. Von dieser Grundregel macht das Gesetz aber eine Reihe von Ausnahmen. Zu nennen ist hierbei beispielsweise die sogenannte Gehilfenhaftung. Im Rahmen dieser wird einer Person unter bestimmten Voraussetzungen das Fehlverhalten eines Gehilfen, also einer Person, die mit Willen und Wissen des Geschäftsherrn tätig wird, zugerechnet. § 1313a ABGB normiert beispielsweise, dass eine Person für das Verhalten eines Gehilfen wie für eigenes Verhalten haftet, wenn er sich eines Gehilfen zur Erfüllung eigener Pflichten bedient. Diese Form der Haftung wird als Erfüllungsgehilfenhaftung bezeichnet. Diese weitreichende Zurechnung des Verhaltens des Gehilfen zum Geschäftsherrn setzt aber voraus, dass zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten eine rechtliche Sonderbeziehung besteht, die sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Natur sein kann. Davon zu unterscheiden ist die in § 1315 ABGB normierte Besorgungsgehilfenhaftung, die zwar eine Haftung des Geschäftsherrn für das Verhalten eines Gehilfen auch ohne Sonderbeziehung zum Geschädigten vorsieht, jedoch nur dann, wenn sich der Geschäftsherr einer habituell untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person als Gehilfe bedient.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob eine Rettungsorganisation für Fehler ihrer Sanitäter nach § 1313a ABGB, also im Rahmen der strengen Erfüllungsgehilfenhaftung haftet, wenn sie aufgrund eines verbindlichen Auftrags der Rettungsleitstelle tätig wird. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Patient, der spätere Kläger, erlitt am 15.01.2022 einen medizinischen Notfall. Nach einem Notruf über die Nummer 144 entsandte die Rettungsleitstelle, weil kein Notarzt verfügbar war, den beklagten Verein, eine von der Landesregierung anerkannte Rettungsorganisation, zur Durchführung des Rettungseinsatzes. Zwei vom beklagten Verein eingesetzte Sanitäter begaben sich in weiterer Folge zum Kläger und untersuchten diesen. Nach Abschluss der Untersuchung unterließen es die Sanitäter, der Leitstelle eine Lagemeldung zu übermitteln, obwohl sie dazu von der Leitstelle angewiesen wurden. Nach der Untersuchung transportierten die Sanitäter den Kläger mit einem Bergesessel das Stiegenhaus hinunter zum Einsatzfahrzeug, wo sich der Kläger dann auf Anweisung der Sanitäter noch selbstständig flach auf die Trage legte. Beim Einladen wurde der Kläger jedoch plötzlich bewusstlos und erlitt einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Erst dann verständigten die Sanitäter einen Notarzt und begannen mit der Reanimation. Der Kläger erlitt schwere, irreversible Hirnschäden.
Der Kläger begehrte von der beklagten Rettungsorganisation Schmerzengeld in Höhe von
€ 15.000,00 sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Das Erstgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass aus Sicht des Klägers ein Vertragsverhältnis mit der Rettungsleitstelle, nicht jedoch mit der ausführenden Rettungsorganisation zustande gekommen sei. Daher seien die Sanitäter der beklagten Organisation nicht als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB zuzurechnen. Eine habituelle Untüchtigkeit oder bekannte Gefährlichkeit der Sanitäter im Sinne des § 1315 ABGB habe der Kläger nicht behauptet. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der OGH hatte sich in letzter Instanz mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Rettungsorganisation für das Fehlverhalten ihrer Sanitäter nach § 1313a ABGB haftet. Er führte hierzu aus wie folgt:
Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für sein eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Für die Anwendung des § 1313a ABGB ist hierbei das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Geschädigten und dem Geschäftsherrn keine zwingende Voraussetzung. Ausschlaggebend ist lediglich, dass zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschädigten eine rechtliche Sonderbeziehung besteht. Eine rechtliche Sonderbeziehung kann durch ein vertragliches Schuldverhältnis begründet werden, aber auch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhen.
Im Anlassfall musste daher beurteilt werden, ob zwischen dem geschädigten Kläger und der Rettungsorganisation, für welche die Sanitäter tätig wurden, eine rechtliche Sonderbeziehung im Sinne des § 1313a ABGB bestand. Zur Beantwortung dieser Frage zog der OGH die im Anlassfall maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen heran. Nach dem Niederösterreichischen Rettungsdienstgesetz erfüllt die Leitstelle lediglich eine Vermittlungs- und Koordinierungsfunktion, während die beauftragte Rettungsorganisation zur Durchführung des Rettungseinsatzes verpflichtet ist. Daraus leitete der OGH eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen der Rettungsorganisation und dem Kläger ab, der auf notfallmedizinische Versorgung angewiesen war. Diese Sonderbeziehung diente insbesondere dem Schutz der körperlichen Integrität des Klägers. Aufgrund dieser schuldrechtlichen Sonderbeziehung zum Kläger musste sich die Rettungsorganisation auch ein allfälliges Fehlverhalten jener Rettungskräfte, die sie zur Erfüllung ihrer daraus resultierenden Pflichten einsetzte, nach § 1313a ABGB zurechnen lassen.