Haftung eines Arztes trotz Aufklärung des Patienten?
Hintergrund einer solchen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient stets über alle für die Behandlung wesentlichen Umstände, die mit der Behandlung verbundenen Risiken und Folgen sowie über allfällige Behandlungsalternativen und über die Tragweite einer abgegebenen Einverständniserklärung aufgeklärt wird. Nur dann, wenn er nach einer vertragskonformen Aufklärung in die Vornahme einwilligt, kann von einer wirksamen Einwilligung ausgegangen werden.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob ein Zahnarzt seinem Patienten gegenüber haftet, wenn er diesen zwar grundsätzlich über die mit der Behandlung verbundenen Risiken und Folgen aufklärt, der Patient aber aufgrund einer kognitiven Einschränkung nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Aufklärung nachzuvollziehen. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die damals 19-jährige Klägerin wurde vom beklagten Zahnarzt kieferorthopädisch behandelt. Der beklagte Zahnarzt riet der Klägerin, alle vier Weisheitszähne entfernen zu lassen und führte dies anschließend auch in zwei Sitzungen durch. Als Folge dieser Behandlungen blieb bei der Klägerin eine Funktionsstörung eines linksseitigen Gesichtsnervs zurück, wobei es sich hierbei um eine typische Komplikation der operativen Weisheitszahnentfernung handelt. Die beiden Vorinstanzen wiesen das Schadenersatzbegehren der Klägerin ab, die sich unter anderem darauf stützte, dass sie mangels korrekter und gültiger Aufklärung nie wirksam in die Vornahme der ärztlichen Behandlung eingewilligt habe. Dies vor allem deshalb, weil es ihr aufgrund einer Intelligenzminderung nicht erkennbar gewesen wäre, die Folgen und die Bedeutung der ärztlichen Behandlung abzusehen. Der OGH erkannte im Anlassfall wie folgt:
Nach ständiger Rechtsprechung haftet ein Arzt als Sachverständiger im Sinne des § 1299 Allgemeines bürgerliches Gesetzguch (ABGB) nicht für außergewöhnliche Kenntnisse und außergewöhnlichen Fleiß, wohl aber für die Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben, also wie ein Durchschnittsarzt, der im Durchschnitt „befriedigende“ Leistungen erbringt. Dies bedeutet, dass ein Arzt stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarztes handeln muss, und sich nicht auf fehlende subjektive Kenntnisse und Fähigkeiten berufen kann. Die aus einem Behandlungsvertrag resultierenden Pflichten eines Arztes umfassen nicht nur die Pflicht, die vertraglich geschuldete Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst, also „lege artis“, vorzunehmen, sondern muss der Arzt den Patienten stets auch über die Art und Schwere, sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung unterrichten. Sollte der Arzt diese vertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzen, so haftet er dem Patienten für alle nachteiligen Folgen aus der Behandlung, selbst dann, wenn er die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt hat. Das konkrete Ausmaß, also der Umfang und Inhalt der Aufklärungspflichten, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zu beachten gilt weiters, dass allerdings auch die Verletzung der Aufklärungspflicht allein noch keinen schadenersatzrechtlichen Anspruch des Patienten rechtfertigen kann, sondern verlangt die Haftung eines Arztes – wie jede schadenersatzrechtliche Haftung – neben dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit des Verhaltens das Verschulden des Schädigers im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit seines Handels. Hinsichtlich der Verschuldenskomponente kommt vor allem der Unterscheidung zwischen deliktischen und vertraglichen Schadenersatzansprüchen maßgebliche Bedeutung zu, zumal im Bereich der vertraglichen Haftung nicht der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, sondern gemäß § 1298 ABGB dem Schädiger der Beweis mangelnden Verschuldens obliegt. Dieser Umstand ist für den Anlassfall insofern relevant, als zwar feststeht, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den beklagten Zahnarzt vorlag, weil die Patienten aufgrund ihrer eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage war, die Folgen und die Tragweite der Behandlung nachzuvollziehen. Doch genügt eben diese Rechtswidrigkeit alleine nicht für die Haftung, sondern stellt sich die Frage, ob dem Zahnarzt sein rechtswidriges Verhalten auch subjektiv vorgeworfen werden konnte, was aufgrund der vertraglichen Haftung aus dem Behandlungsvertrag vom schädigenden Zahnarzt gemäß § 1298 ABGB entkräftet werden musste. Im Ausgangsfall stand fest, dass der Beklagte mit der Klägerin einen Aufklärungsbogen durchging und auch die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht ausreichend dokumentierte. Zusätzlich wurde auf Nachfrage durch den Zahnarzt von der Klägerin bestätigt, dass sie alles verstanden habe und vereinbarte die Klägerin dann die Behandlungstermine. Bei der Klägerin liegt zwar eine Intelligenzminderung vor, die ihre Geschäftsfähigkeit in Bezug auf die Zustimmung zum Verstehen eines Aufklärungsbogens großteils entfallen lässt, doch war für den Zahnarzt zu keinem Zeitpunkt eine solche Einschränkung der Klägerin in ihren kognitiven Fähigkeiten erkennbar. Es zählt nicht zum Fachgebiet eines Zahnarztes, eine leichtgradige Intelligenzminderung zu erkennen, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ein völlig unauffälliges Erscheinungsbild hat. Im Ergebnis gelang dem beklagten Zahnarzt somit der ihm nach § 1298 ABGB obliegende Entlastungsbeweis, weil er Einschränkungen der Entscheidungsfähigkeit der Klägerin aufgrund der bloß leichten Intelligenzminderung nicht erkannte und dies auch für einen durchschnittlichen Zahnarzt wie ihn nicht erkennbar sein musste. Der OGH wies sohin die Revision der Klägerin zurück und bestand der von ihr behauptete Schadenersatzanspruch gegen den Zahnarzt mangels Verschuldens nicht zu Recht.