Haftung eines Fahrzeughalters für einen durch Selbstentzündung seines Fahrzeugs verursachten Schaden?

Schadenersatzrecht
September 2026

Die Gefährdungshaftung stellt eine besondere Form der verschuldensunabhängigen Haftung dar. Sie verzichtet auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten und knüpft stattdessen die Haftung an den erlaubten Betrieb von gefährlichen Sachen an. Klassisches Beispiel einer Gefährdungshaftung ist die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die aus einem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug entstanden sind. Seine rechtliche Grundlage findet diese Form der Gefährdungshaftung im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des EKHG ist, dass sich der Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat und zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang besteht. Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung, dass sich gerade jene für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs typische Gefahr verwirklicht. Dies wird als „Gefahrenzusammenhang“ bezeichnet.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob eine Haftung nach dem EKHG in Betracht kommt, wenn ein geparktes Fahrzeug in Folge einer nicht aus dem Fahrbetrieb verursachten Selbstentzündung ins Rollen gerät und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte stellte sein Fahrzeug an einer öffentlichen Straße ab. Aufgrund eines technischen Defekts geriet sein Fahrzeug in Brand. Es setzte sich dadurch in Bewegung und rollte gegen das ebenso an der öffentlichen Straße abgestellte Klagsfahrzeug. Durch das Übergreifen der Flammen wurde das Klagsfahrzeug durch den Brand zerstört. Der Kläger begehrte Schadenersatz aufgrund der Haftung des erstbeklagten Halters und des zweitbeklagten Haftpflichtversicherers nach dem EKHG. Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, dass eine Haftung nach dem EKHG mangels Gefahrenzusammenhangs nicht in Betracht kommt. Nachdem das Klagebegehren sowohl vom Erst- als auch Berufungsgericht abgewiesen wurde, entschied der OGH in letzter Instanz wie folgt:

Der Kernbereich der vom Schutzzweck des EKHG umfassten Gefährlichkeit liegt in der Geschwindigkeit des durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugs. Die Gefährlichkeit eines Fahrzeugs beschränkt sich aber nicht nur auf dessen Bewegung, weil ein Fahrzeug eine besondere Gefahr als Verkehrs- oder Transportmittel auch allein aufgrund seiner Beteiligung am Verkehrsgeschehen aufweisen kann. Das hat zur Folge, dass eine Betriebsgefahr auch von einem Fahrzeug, das ohne Motorkraft bewegt wird (etwa ein abrollendes oder angeschobenes Fahrzeug) oder sogar von einem stehenden Fahrzeug ausgehen kann. Es können auch Fahrzeuge vom Gefahrenzusammenhang erfasst sein, die sich selbständig – sei es auch ohne motorbedingten Antrieb – bewegen. Das beruht auch auf der Überlegung, dass eine Maschine, die infolge nachlässiger Abstellung ihre maschinelle Tätigkeit selbständig wieder aufnimmt, sich dadurch im Sinne des EKHG in Betrieb stellt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die erforderliche Sicherung des Fahrzeugs zum Betrieb des Fahrzeugs gehört.

Die Besonderheit des Ausgangsfall besteht nun darin, dass das Beklagtenfahrzeug ausreichend gesichert abgestellt war, sich aber dennoch in Bewegung setzte. Die Bewegung des Beklagtenfahrzeugs war dabei auf den Vorgang seines Selbstentzündens zurückzuführen.

Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei einer nicht durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Selbstentzündung bei einem abgestellten Fahrzeug sich nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirklicht. Es fehlt daher in solchen Konstellationen am Gefahrenzusammenhang. Gerade dies musste auch im Anlassfall gelten: Zwar hat sich das Fahrzeug in Bewegung gesetzt, doch handelt es sich hierbei nicht um ein für die Anwendung des EKHG erforderliches „In-Betrieb-Setzen“. Vielmehr war die Bewegung des Fahrzeugs ausschließlich Folge der ungeplant in Wärme umgesetzten Energie, welche von jeder energiebetriebenen Anlage ausgeht. Damit hat sich aber gerade nicht die spezifische Gefahr verwirklicht, deretwegen die Haftung nach dem EKHG angeordnet wurde. Der Anspruch des Klägers bestand sohin auf dieser Grundlage nicht zu Recht.