Haftung für in Werkstatt beschädigtes Auto

Dezember 2015


Verträge über die Reparatur eines Fahrzeuges werden grundsätzlich als Werkverträge mit der Nebenpflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Fahrzeuges für die Zeit bis zur Rückgabe des reparierten Fahrzeuges qualifiziert. Die Werkstätte hat demnach (auch) dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sorgfältig aufbewahrt und nach Durchführung der Reparatur in jenem Zustand zurückgestellt wird, in dem es übernommen wurde. In diesem Zusammenhang ist die Werkstätte nicht nur zur rein passiven Verwahrung, sondern auch zu einzelnen aktiven Handlungen verpflichtet, um eine Verschlechterung des verwahrten Gegenstandes zu verhindern.

Einer kürzlich entschiedenen Rechtsache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hat sein Fahrzeug dem beklagten Inhaber einer Kfz-Werkstätte übergeben, um diverse Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Da sich die Durchführung der Arbeiten verzögerte, verwahrte der Beklagte das Fahrzeug – dies nach Rücksprache mit dem Kläger – in einer von ihm angemieteten Halle. Kurze Zeit später kam es zu einem Sturm, durch welchen eine Fensterglasscheibe eingedrückt wurde und auf das Fahrzeug fiel, wodurch an diesem ein Totalschaden eingetreten ist. Da sich der Inhaber der Kfz-Werkstätte weigerte, dem Kläger Schadenersatz zu leisten, brachte dieser eine Klage ein.

Nachdem das Erstgericht die Klage abwies und das Berufungsgericht der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung Folge gab, beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dieser Rechtsache. Der OGH hielt in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass der Inhaber der Kfz-Werkstätte in seiner Eigenschaft als Verwahrer für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für Zufall haftet. Nach Ansicht des OGH hätte der Inhaber der Kfz-Werkstätte aber dafür Sorge tragen müssen, dass die von ihm angemietete Halle, in der die zur Reparatur übernommenen Fahrzeuge abgestellt werden, sicher ist. Insbesondere hätte er sich durch geeignete Maßnahmen von der Tauglichkeit und Sicherheit der Halle überzeugen müssen, wobei es nicht ausreichend sei, dass er selber den Mangel der Verglasung nicht entdecken konnte. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich durch geeignete (zumutbare) Erkundigungen oder Überprüfungen davon überzeugt, dass die von ihm angemietete Halle für den beabsichtigten Zweck geeignet und insbesondere sicher ist. Da er dies unterlassen hat, hat er für den Schaden am Fahrzeug des Klägers einzustehen.