Haftung für kontaminierten Whirlpool?
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Am 30. 7. 2016 veranstalteten die Beklagten eine Gartenparty mit etwa 30 bis 40 Gästen, darunter auch Kinder. Daher entschloss sich der Erstbeklagte aus hygienischen Gründen seinen Whirlpool nicht zu öffnen, sondern abgedeckt zu lassen, um eine Benutzung durch Kinder zu verhindern. Den Gästen stand die Benutzung des Swimmingpools und des Biotop-Schwimmteichs offen. Über Ersuchen des Gastes F* B* gestattete der Erstbeklagte diesem die Benutzung des Whirlpools. In der Folge erkrankte F* B* an einer Legionellen-Pneumonie, weil der Whirlpool mit Legionellen kontaminiert war.
Der Krankenversicherungsträger des erkrankten Gastes begehrte von den Beklagten u.a. € 191.754,58. Daneben erhob er ein auf die Haftung der Beklagten für künftige Schäden und Ansprüche gerichtetes Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren. Das Berufungsgericht hob über Berufung der Klägerin das angefochtene Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss brachten die Beklagten einen Rekurs an den OGH ein, mit welchem sie beantragten, das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
In seiner Entscheidung führte der OGH zunächst aus, dass die Gefährdung absolut geschützter Rechte grundsätzlich verboten sei und aus diesem Verbot allgemeine Sorgfaltspflichten abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung setze die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus. Entscheidend sei, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle besteht, wobei es maßgeblich auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung sowie auf die Größe der Gefahr und das Verhältnis zwischen den gefährdeten Interessen und den erforderlichen Abwehrmaßnahmen ankomme. Ihre Grenze habe diese Sicherungspflicht in dem dem Sicherungspflichtigen Zumutbaren. Die Sorgfaltspflicht dürfe nämlich nicht überspannt werden und eine vom Verschulden unabhängige Haftung zur Folge haben.
Nach Ansicht des OGH habe das Berufungsgericht die an die Beklagten gestellten Anforderungen an deren Sorgfaltspflichten zur Reinigung des Whirlpools überspannt. Nach den Feststellungen habe der Erstbeklagte sämtliche Reinigungsmaßnahmen, wie sie im Kapitel „Die Wasseraufbereitung“ im Betriebsmanual des Whirlpools beschrieben sind, vollständig und immer zeitgerecht durchgeführt.
Auch wenn die Beklagten weder einen gröberen Schwamm oder den Schwamm „T*“ zur Reinigung der Wanne verwendet haben, noch den Wartungsschritt im Zusammenhang mit dem Reinigungsmittel „J* Clean“ durchgeführt haben und diese Unterlassungen allenfalls die Kontaminierung des Wassers mit Legionellen verhindern hätten können, so haben die Beklagten alleine dadurch noch nicht ihre objektiv gebotene Sorgfalt verletzt, weil ihnen die drohende Gefahr der Kontamination des Wassers mit Legionellen nicht habe voraussehbar sein müssen.
Ein maßgerechter Mensch in der Lage der Beklagten, die grundsätzlich nur selbst das Whirlpool benutzten und nicht planten, es den Gästen ihrer Gartenparty zur Verfügung zu stellen, habe aufgrund des Betriebsmanuals davon ausgehen dürfen, dass die vom Erstbeklagten laufend durchgeführte Reinigung und Wartung des Whirlpools einer Bakterienbildung vorbeugt bzw. allenfalls dennoch gebildete Keime und Bakterien abgebaut werden. Die Beklagten haben keine Reinigungs- oder Wartungsmaßnahmen unterlassen, auf deren Wichtigkeit im Betriebsmanual im Zusammenhang mit der Bildung von Keimen und Bakterien, insbesondere den besonders gesundheitsgefährlichen Legionellen, hingewiesen worden wäre. Die Klage sei daher zu Recht abgewiesen worden.