Haftung für Verletzung bei Verfolgung von Eierwerfern?

Schadenersatzrecht
August 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der damals 13-jährige Beklagte bewarf am 31.10.2018 gemeinsam mit anderen Jugendlichen anlässlich „Halloween“ das Fenster des Geschäftsbetriebs des Klägers mit zwei (rohen) Eiern. Die Verunreinigung der Fensterscheibe konnte nachfolgend einfach, schnell und rückstandslos vom Beklagten und seinem Cousin wieder entfernt werden.

Der Kläger entschied sich zur Verfolgung der Jugendlichen, die sich in seinem Sichtfeld befanden, weil er sich über deren Vorgangsweise geärgert hatte und konnte problemlos zum Beklagten, der zunächst nicht davongelaufen war, aufschließen. Er ergriff ihn an dessen Rucksack, worauf er aus Überraschung und als Reaktion darauf aus dem Rucksack nach vorne hinausrutschte bzw. sich aus dem Träger des Rucksacks befreite und davonlief, wodurch der Kläger nur mehr am Rucksack zog, zu Sturz kam und sich dabei verletzte.

Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz und die Feststellung seiner Haftung für sämtliche zukünftigen Schäden aus dem gegenständlichen Vorfall. Er habe in Ausübung seines Anhalterechts nach § 80 Abs 2 Strafprozessordnung (StPO) und auch seines Selbsthilferechts gemäß §§ 19, 344 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) den Beklagten angehalten, wobei sich dieser rechtswidrig losgerissen habe und er dabei zu Sturz gekommen sei.

Der OGH verdeutlichte, dass gemäß § 80 Abs 2 StPO auch Private berechtigt sind, eine Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, wenn sie aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen können, dass diese Person eine strafbare Handlung ausführt, unmittelbar zuvor ausgeführt hat oder dass nach ihr wegen einer solchen Handlung gefahndet wird. Der Anhaltende ist jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste erreichbare Sicherheitsorgan verpflichtet. Zweck des Anhalterechts ist die Ermöglichung und Erleichterung der staatlichen Strafverfolgung. Straftäter, aber auch bloß Verdächtige, sollen unter anderem dadurch der Strafverfolgung zugeführt werden, dass Privatpersonen die Anhaltung erlaubt wird. Das Anhalterecht besteht jedoch nur bei mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen.

Das Berufungsgericht ging nach Ansicht des OGH ohne Fehlbeurteilung davon aus, dass das Beschmutzen einer – leicht zu reinigenden – Fensterscheibe des Geschäftslokals des Klägers mit (zwei) rohen Eiern nicht unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 Strafgesetzbuch (StGB) fällt. Der Kläger habe den Beklagten nicht deshalb am Rucksack ergriffen und festgehalten, weil er die staatliche Strafverfolgung ermöglichen oder erleichtern wollte, sodass die Anhaltung keinem von der Rechtsordnung geschützten Zweck gedient habe. Daher habe sich der Beklagte dagegen wehren und davonlaufen dürfen.

Der OGH stellte auch klar, dass sich der Kläger nicht auf das Selbsthilferecht nach §§ 19, 344 ABGB berufen könne, weil es ihm nicht um die Identitätsfeststellung des Beklagten gegangen sei, sondern er die Verfolgung des Beklagten aus Ärger über die Tat aufgenommen habe. Da er demnach die Verfolgung zu einem von der Rechtsordnung nicht geschützten Zweck aufgenommen hat, habe er die bedauerlichen Folgen seines daraus resultierenden Sturzes selbst zu verantworten. Der Beklagte haftet daher nicht für die Verletzungen des Klägers.