Haftung wegen Sturz am Frühstücksbuffet
Nach einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache kann den Hotelbetreiber – und wie im vorliegenden Fall auch den Reiseveranstalter – eine Haftung treffen, wenn ein Hotelgast am Frühstücksbuffet auf einem am Boden liegenden Speiserest zu Sturz kommt und sich dabei verletzt. Der Entscheidung des OGH lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Hotelgast, die nunmehrige Klägerin, wanderte am Frühstücksbuffet entlang, wobei ihre Blicke auf die Köstlichkeiten am Buffet gerichtet waren. Auf den Boden vor ihr achtete sie nicht. Am Buffet wurden unter anderem Cherrytomaten und in kleine Streifen geschnittene Paprika angeboten. Sodann stieg sie, während Sie am Buffet entlang ging, auf ein am Boden liegendes Stück grünen Paprika, das sie vorher nicht gesehen hatte, rutschte darauf aus, fiel rücklings auf den Boden und verletzte sich.
Die Klägerin begehrte daraufhin unter anderem € 14.000,00 an Schmerzengeld, wobei hierbei das von ihr anerkannte Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel bereits berücksichtigt wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf ergänzend die Feststellung, dass das Paprikastück kurz vor dem Unfall zu Boden gefallen sei.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne nicht festgestellt werden, wann genau das Paprikastück auf den Boden gefallen sei. Es sei aber bereits auf dem Boden gelegen, als ein Mitarbeiter des Hotels am Buffet vorbeiging, wobei dieser das bereits auf dem Boden liegende Paprikastück übersehen und deshalb nicht entfernt habe.
Nach Ansicht des OGH kann eine permanente Kontrolle des Bodens bei einem Frühstückbuffet auf zu Boden gefallenes Obst und Gemüse nicht gefordert werden. Sollte das Paprikastück erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen sein, kann dies den Mitarbeitern des Hotels nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens vor dem Frühstücksbuffet, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten vom Boden gewährleistet, eine Überspannung der Sorgfaltspflichten eines Hotelbetreibers darstellen würde.
Sollte aber feststehen, dass das Paprikastück bereits auf dem Boden lag, als ein Kellner am Buffet vorbeiging, um dieses zu kontrollieren, und er es übersah und daher nicht entfernte, käme es nicht darauf an, ob das Gemüsestück schon länger auf dem Boden gelegen wäre, zumal der Kellner verpflichtet gewesen wäre, das Paprikastück aufzuheben und damit eine Gefahrensituation zu beseitigen. Dieses Fehlverhalten des Kellners wäre dem Hotelbetreiber sowie dem Reiseveranstalter zuzurechnen. Die Klägerin träfe diesfalls aber ein Mitverschulden von 50 %. Um diese Frage letztendlich zu klären, wurde die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.