Haushaltsversicherung – Gefahr des täglichen Lebens?

Versicherungsrecht
November 2020


Die „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung“ sind Geschäftsbedingungen, die von Haushaltsversicherungen häufig in ihren Verträgen verwendet werden. In diesen Geschäftsbedingungen ist meist auch eine Haftpflichtversicherung enthalten. Der Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten, die sich aus „Gefahren des täglichen Lebens“ ergeben. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherten alle Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist es nicht notwendig, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr ist es ausreichend, wenn die Gefahr im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt.

Vor Kurzem hatte der OGH einen Rechtsstreit zwischen einem Wohnungsinhaber und einer Versicherungsgesellschaft zu beurteilen. Dabei ging es um die Deckung der in den „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung“ enthaltenen Haftpflichtversicherung. Diesem Verfahren lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Wohnungsinhaber (Versicherte) hatte für den Einbau einer neuen Küche in seiner Wohnung ein Bauunternehmen beauftragt. Beim Anschrauben eines Aluminiumrohrs beschädigte ein Mitarbeiter der Baufirma ein Heizungsrohr. Das in der Folge aus der Heizungsanlage ausgetretene Wasser verursachte einen erheblichen Wasserschaden in der im Erdgeschoss des Hauses von einem Tierarzt betriebenen Praxis.

Der Tierarzt berief sich auf die Wohnungsinhaberhaftung und erhob Klage gegen den Wohnungsinhaber. Der Wohnungsinhaber vertrat die Ansicht, dieser Schadenfall sei durch die Haftpflichtversicherung gedeckt, die Versicherungsgesellschaft sah dies anders.

Der Wohnungsinhaber erhob Klage gegen die Versicherungsgesellschaft und begehrte darin die Deckung hinsichtlich des Schadensfalls im Umfang des zwischen ihnen abgeschlossenen Privat-Haftpflichtversicherungsvertrags. Der Wohnungsinhaber war der Ansicht, die Inanspruchnahme durch den Tierarzt unter Berufung auf die Wohnungsinhaberhaftung stelle eine typische Gefahr des täglichen Lebens dar und sei folglich versichert. Die Versicherungsgesellschaft bestritt dies.

Der OGH entschied, dass die Gefahr der Inanspruchnahme auf Grundlage der Wohnungsinhaberhaftung ein typisches Risiko des Wohnungsinhabers darstelle und damit unter den Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ falle. Die Versicherungsgesellschaft wurde daher zur Schadensdeckung verpflichtet.