Herstellerbezeichnung bei Digitalfoto

Mai 2017


Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen bezeichnet, sind Personen, welche das entsprechende Lichtbild vervielfältigen, verpflichtet, die Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Dieser Anspruch des Herstellers setzt voraus, dass sein Wunsch, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist es etwa ausreichend, wenn nur der Name des Herstellers auf die Umhüllung der Negativfilme oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Der Hersteller muss demnach seinen Namen nicht auf dem eigentlichen Lichtbild anbringen. Nach dieser Rechtsprechung ist es für die Pflicht zur Namensnennung vielmehr entscheidend, ob es dem Vervielfältiger bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen.

Nach einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache ist es auch ausreichend, wenn der Hersteller in den Metadaten eines Digitalfotos genannt wird. Dabei handelt es sich um Informationen über das jeweilige Digitalfoto, wie etwa Aufnahmedatum, Dateigröße oder Hersteller. Da diese Metadaten für den Nutzer leicht abrufe Bestandteile der elektronischen Bilddatei sind, sind Vervielfältiger solcher Digitalfotos verpflichtet, bei Vervielfältigungen den Hersteller zu bezeichnen. Schickt beispielsweise ein Autor ein Portraitfoto per E-Mail an einen Verlag, der das Portraitfoto in einer Tageszeitung abbildet, ist der Verlag - im Zweifel - zur Herstellerbezeichnung verpflichtet, wenn die (digital) per E-Mail übermittelte Bilddatei in den Metadaten den Namen des Herstellers enthält.