Hinzu- und Anrechnung einer rückgängig gemachten Schenkung auf den Pflichtteil?
Die Streitteile des gegenständlichen Pflichtteilsprozesses waren zwei von vier Kindern des im Jahre 2023 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser betrieb vor seinem Ableben mit seiner Ehegattin und zugleich Mutter des Klägers eine Landwirtschaft, wobei die dafür genutzten Liegenschaften je zur Hälfte im Miteigentum der beiden Eheleute standen. Der Kläger sollte ursprünglich den Hof seiner Eltern übernehmen, weshalb der Erblasser nach dem Tod seiner Ehegattin seinen Erb- und Pflichtteil ausschlug, wodurch der Kläger den Hälfteanteil an der hofzugehörigen Liegenschaft erhalten hatte. Der Kläger zog gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin auf den Hof, wobei der Erblasser die Lebensgefährtin des Klägers nicht akzeptierte. Aufgrund anhaltender Konflikte zwischen dem Kläger und dem Erblasser schenkte der Kläger dem Erblasser schlussendlich im Jahr 1993 die ihm gehörenden Hälfteanteile und erlangte somit der Erblasser Alleineigentum an den hofzugehörigen Liegenschaften. Der Erblasser übertrug im Jahr 2010 mit Übergabsvertrag die Liegenschaften an den Beklagten und setzte der Erblasser den Beklagten testamentarisch als Alleinerben ein, während er seine anderen Kinder, darunter den Kläger, auf den Pflichtteil beschränkte. Der Kläger begehrte in einem Pflichtteilsprozess nach Ableben des Erblassers die Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von ca. € 200.000,00. In diesem Pflichtteilsprozess war der Kläger dem Einwand des Beklagten ausgesetzt, wonach ihm die ursprünglich im Verlassenschaftsverfahren ihrer gemeinsamen verstorbenen Mutter überlassenen Hälfteanteile auf seinen Pflichtteil angerechnet werden müssten. Fraglich war nun, ob die Rückübertragung der Hälfteanteile mit Schenkungsvertrag im Jahr 1993 durch den Kläger an den Erblasser eine Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsprozess zwischen dem Kläger und dem Beklagten letztlich ausschloss. Hierzu führte der OGH Folgendes aus:
Eingangs wurde vom OGH der Begriff der „Schenkung“, welcher im Zentrum der Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsrecht steht, konkretisiert. Ob eine Schenkung vorliegt, ist zunächst anhand des § 938 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu beurteilen, was bedeutet, dass auf Seiten des Geschenkgebers Schenkungsabsicht vorliegen muss. Unter Schenkungen im Sinne des § 781 ABGB versteht der Gesetzgeber aber nicht nur klassische Schenkungen auf der Grundlage eines Schenkungsvertrags, sondern werden gewisse in § 781 ABGB aufgezählte Zuwendungen als der Schenkung wirtschaftlich gleichwertige Geschäfte ebenso von der Hinzu- und Anrechnung erfasst. So hat der OGH im Anlassfall ausgeführt, dass gestützt auf § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auch die unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft eine von der Hinzu- und Anrechnung umfasste Zuwendung darstellt, weil sie nach dem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt. Dies bedeutet, dass die vom Erblasser im Verlassenschaftsverfahren seiner Ehegattin abgegebene Erbsentschlagung sowie der dort ausgesprochene Pflichtteilsverzicht, wodurch dem Kläger die Hälfteanteile an den hofzugehörigen Liegenschaften übertragen wurden, als „Schenkung“ des Erblassers an den Kläger qualifiziert werden mussten. Als eine solche „Schenkung“ wären somit die durch Erbsentschlagung erworbenen Hälteanteile von der Hinzu- und Anrechnung grundsätzlich mitumfasst. Zu beachten gilt aber, dass die Hälfteanteile im Zeitpunkt des Todes gerade nicht mit mehr im Eigentum des Klägers standen, sondern dieser durch Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1993 das Eigentum wieder an den Erblasser rückübertragen hat. Für die Lösung des vorliegenden Rechtsproblems muss auf den Zweck der Hinzu- und Anrechnung abgestellt werden. Hintergrund der Hinzurechnung von Schenkungen ist, dass Pflichtteilsberechtigte so stehen sollen, wie sie stünden, wenn die Schenkung unterblieben wäre und die Sache daher noch im Nachlass wäre. Es soll verhindert werden, dass ein Pflichtteilsberechtigter durch eine Zuwendung zu Lebzeiten schlechter steht, als wenn der Erblasser über die betroffene Sache erst von Todes wegen verfügt hätte. In Anbetracht dieses Umstands muss somit bei Rückgängigmachung einer Schenkung gelten, dass diese gerade nicht mehr von der Hinzu- und Anrechnung mitumfasst ist. Hintergrund der Erbausschlagung durch den Erblasser war, dass der Kläger die Landwirtschaft übernehmen und den Erblasser versorgen sollte. Dieser Zweck ließ sich nach der Rückübertragung der Hälfteanteile an den Erblasser aber nicht mehr realisieren. Gerade deshalb, und weil noch vor dem Tod des Erblassers dieser bereits die Hälfteanteile an den Liegenschaften erwarb, ergibt sich aus dem davor stattgefundenen Rechtsgeschäft, nämlich der Erbsentschlagung, kein Nachteil mehr für die anderen Pflichtteilsberechtigten. Vor allem durfte im Anlassfall auch von keinem neuen Schenkungswillen des Klägers ausgegangen werden, sondern hat dieser vielmehr im Einvernehmen mit dem Erblasser die durch Erbsentschlagung erfolgte Schenkung rückgängig gemacht. Somit entfällt mangels Nachteil für die übrigen Pflichtteilsberechtigten die ursprüngliche Notwendigkeit einer Hinzu- und Anrechnung.