Identifizierbarkeit der Testamentszeugen ohne Geburtsdatum und Privatadresse

Erbrecht
August 2021


Gemäß § 579 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben bei einem fremdhändigen Testament die drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

In einem Erbrechtsstreit wurde die Formgültigkeit eines fremdhändigen Testamentes bestritten, da im Testament die Privatadresse der Zeugen nicht angeführt war. Bei den Zeugen handelte es sich um den Notar, welcher auch das Testament erstellt hat, sowie zwei seiner Angestellten. Als Adresse wurde jeweils die Adresse des Notariats angeführt und gab es keinen Hinweis auf deren Privatadresse.

Zudem wird die Frage, ob aus einem fremdhändigen Testament das Geburtsdatum oder die Wohn- bzw. Berufsadresse hervorgehen muss, in der Literatur unterschiedlich beantwortet.

Der OGH erwog dazu Folgendes: Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass die Identität des Zeugen aus der Urkunde hervorgehen muss, jedoch nicht aufgrund welcher Angaben die Identifizierung eines Zeugen möglich sein muss. Der OGH leitet daraus ab, dass die Formgültigkeit des Testamentes nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist. Zusammenfassend schloss sich der OGH der überwiegenden in der Literatur vertretenen Meinung an, wonach die Nichtanführung des Geburtsdatums, der Berufs- oder Privatadresse nicht automatisch zur Ungültigkeit eines fremdhändigen Testamentes führt.

Im konkreten Fall entschied der OGH, dass das angefochtene (fremdhändige) Testament formgültig sei, da die Zeugen (als Notariats-Mitarbeiter) identifizierbar seien.