Irreführung über Kuchengröße

Unternehmensrecht
Februar 2019


Unter dem Begriff „Mogelpackung“ wird eine Fertigverpackung verstanden, die durch ihre äußere Aufmachung über Anzahl, Maß, Volumen oder Gewicht der tatsächlich darin enthaltenen Waren irreführt.

Auch die Produktverpackung selbst kann als Form der kommerziellen Kommunikation über die wesentlichen Merkmale eines Produkts täuschen, zu denen die genannten Kriterien (Anzahl, Maß, Volumen und Gewicht) zweifelsfrei zählen. Eine derartige Irreführung kann insbesondere durch die Überdimensionierung der Verpackung erzielt werden. Maßgebend ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Macht sich ein derartiger Adressat über bestimmte Beschaffenheiten eines Produkts allerdings ohnehin keine Vorstellungen, kann er auch insoweit nicht in die Irre geführt werden.

Ein unrichtiger Eindruck bewirkt nach ständiger Rechtsprechung zudem dann keine Irreführung, wenn er noch rechtzeitig durch einen ausreichend deutlichen und gut sichtbaren Hinweis beseitigt wird.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beklagte vertreibt in Österreich Kuchenstücke, die mit einer Kakaofüllung gefüllt und mit Schokolade überzogen sind. In einem lilafarbenen, undurchsichtigen Außenkarton sind je fünf Kuchenstücke einzeln in Kunststofffolie verpackt. Auf der linken Schmalseite des Außenkartons befindet sich ein Hinweis auf die Gesamtinhaltsmenge von 150 g. Beim Schütteln des Außenkartons ist deutlich eine Bewegung der darin befindlichen Kuchenstücke zu hören. Beim Betasten des Außenkartons ist es nicht möglich, die einzelnen Kuchenstücke und somit deren Größe oder die zwischen den einzelnen Kuchenstücken befindlichen Zwischenräume zu ertasten. Im Außenkarton befinden sich fünf einzeln in silberfarbene, undurchsichtige Kunststofffolie verpackte Kuchenstücke, die locker nebeneinander liegen. Bei der Folienverpackung der einzelnen Kuchenstücke wird warme Luft miteingeschlossen, wodurch die Folienverpackung unmittelbar nach dem Versiegeln ein höheres Volumen (etwa 10 %) aufweist.

Der Kernvorwurf der Klägerin („weit unter dem Fassungsvermögen der Verpackung“, „Karton nur zu 50 bis 60 % mit Kuchen befüllt“) gründet auf einer Irreführung über das Volumen der enthaltenen Ware. Da dieses mit dem Gewicht der Ware nicht in einem für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Verhältnis korreliere, werde eine allfällige durch die Packungsgröße bewirkte Irreführung über diesen Umstand auch nicht durch die Angabe des Füllgewichts beseitigt.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass eine Täuschung über das Volumen von 40 bis 50 % bei Kuchen grundsätzlich eine relevante Irreführung bewirken könne. Dass das Kuchenvolumen für einen Verbraucher für seine Kaufentscheidung gänzlich ohne Bedeutung sei, treffe nicht zu.

Da das exakte Verhältnis zwischen Ware und Außenverpackung bisher nicht festgestellt wurde, wurde dem Erstgericht insofern die Verfahrensergänzung aufgetragen.