Ist die Vorschreibung eines „Müllpfandes“ durch einen Festivalveranstalter zulässig?
Eine dieser Ideen ist die Vorschreibung eines Müllpfands. Zweck des Müllpfands ist es, durch einen finanziellen Anreiz die Festivalbesucher dazu zu animieren, den von ihnen erzeugten Abfall ordnungsgemäß zurückzugeben, um einen Teil des vorher entrichteten Pfands zurückzuerhalten. Es wird versucht die Festivalbesucher dazu anzuhalten selbst für die Sauberkeit am Festivalgelände zu sorgen, indem Müllsäcke bei hierfür eingerichteten Stellen abgegeben werden können, um Geld zurückzuerhalten. Festivalbetreiber sehen hierzu meist in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor, dass Festivalbesucher einen gewissen Grundbetrag an Pfandgebühren zu entrichten haben, von denen sie bei Rückgabe einer bestimmte Müllmenge einen Teil der Pfandgebühren rückvergütet erhalten. Solche Müllpfandgebühren sind aber rechtlich betrachtet nicht ganz unproblematisch, vor allem, wenn sie dem Festivalbesucher bloß in vorformulierten Geschäftsbedingungen vorgeschrieben werden.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht im Rahmen eines Verbandsklageverfahren nach den
§§ 28 ff Konsumentenschutzgesetz (KSchG) mit der Frage nach der Zulässigkeit einer AGB-Klausel, mit der Festivalbesuchern die Pflicht zur Errichtung eines „Müllpfandes“ auferlegt wurde. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger ist ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagslegitimierter Verband. Die Beklagte ist eine der größten Konzertveranstalterinnen Österreichs und richtet in dieser Funktion jährlich ein mehrtägiges Open-Air-Festival aus. Auf ihrer Homepage im Internet wird unter der Rubrik „FAQ“ folgende Klausel angeführt: „Der Müllpfand beträgt € 20,- (vor Ort in bar zu bezahlen) davon werden euch € 10 auf euer Cashless Band zurück gebucht, wenn ihr einen mindestens halbvollen Müllsack inklusive Beleg bei den Abgabestellen zurückbringt. Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabeihat, gilt ungeachtet des Tickets als „Camper“, d.h. es wird Müllsackpfand eingehoben. Keine Rückgabe ohne Pfandbon möglich!“ Der Kläger begehrte, der Beklagten die Nutzung dieser oder sinngleicher Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu untersagen. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH führte daran anknüpfend aus wie folgt:
An erster Stelle war im Anlassfall strittig, ob die Ausführungen zum „Müllpfand“ im oben zitierten Sinne auf der Homepage unter der Rubrik „FAQ“ lediglich als unverbindliche Informationen ohne Rechtsfolgewille zu bewerten waren, oder ob es sich tatsächlich um eine verbindliche Klausel in Form von vorformulierten Geschäftsbedingungen des Festivalbetreibers gehandelt hat. Die diesbezügliche Annahme der Vorinstanzen, wonach es sich eben nicht nur um eine Information durch den Festivalbetreiber gehandelt hat, sondern vielmehr die Ausführungen so zu verstehen waren, dass die Beklagte damit Rechte und Pflichten der Festivalbesucher regeln wollte, wurde vom OGH als mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang stehend angesehen. Die Frage, ob der Vertragsabschluss schon elektronisch auf der Homepage oder tatsächlich erst später bei Besuch der Veranstaltung erfolgt, ist für die Beurteilung, ob die beklagte Festivalbetreiberin nur unter den in den FAQ genannten Bedingungen kontrahieren wollte und diese mit Rechtsfolgewille verbunden waren, nicht ausschlaggebend.
Zur Klausel selbst wies das Höchstgericht daraufhin, dass sogenannte Entgeltklauseln in AGB und Vertragsformblättern dann als gröblich benachteiligend und damit unzulässig im Sinne des § 879 Abs 3 Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) einzustufen sind, sofern durch sie die standardmäßig zu erbringenden Leistungen bzw. anfallenden Aufwendungen gesondert vergebührt werden, ohne dem Verbraucher aber einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen. Hintergedanke dieser Rechtsprechung ist der, dass durch die Verrechnung solcher zusätzlichen Entgelte, denen gerade keine konkreten Zusatzleistungen bzw. keine konkreten Kosten gegenüberstehen, lediglich eine in die AGB verschobene Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung überlicherweise verbundenen Aufwendungen bewirkt wird. Gerade diese Judikaturlinie konnte auch auf die im Anlassfall strittige Klausel zum Müllpfand übertragen werden. Das von den Festivalbesuchern zu entrichtende Zusatzentgelt ist eine in AGB verschobene Abgeltung einer Leistung, nämlich der Müllentsorgung, die im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten der beklagten Festivalbetreiberin verbunden ist. Vor diesem Hintergrund musste somit die klagsgegenständliche Klausel, wie auch bereits die Vorinstanzen zutreffend annahmen, als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert werden und war diese deshalb unwirksam.