Jugendherberge haftet für Unfall während Sportwoche

Schadenersatzrecht
Juni 2024

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Schüler einer Neuen Mittelschule (NMS) und fuhr mit seiner Klasse auf Schulschiwoche in einem Wintersportort. Am Ankunftstag verletzte sich der Kläger bei einem Sturz aus der oberen Etage eines Stockbettes schwer und begehrte von der beklagten Betreiberin der Jugendherberge Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für sämtliche Folge- und/oder Dauerschäden aus dem Vorfall.

Die Beklagte wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Nachdem sich der Vorfall im Rahmen einer Schulveranstaltung ereignet habe, sei sie Beliehene im Rahmen der Hoheitsverwaltung und seien Ansprüche außerhalb des Amtshaftungsweges daher unzulässig.

Der OGH sah sich mit der Rechtsfrage konfrontiert, ob ein Beherbergungsunternehmen, welches vom Organisator eines Schulschikurses vertraglich mit der Bereitstellung einer Unterkunft für die Schüler beauftragt worden ist, als Organ nach § 9 Abs. 5 Amtshaftungsgesetz (AHG) zu qualifizieren ist.

Grundsätzlich ist für Klagen gegen juristische Personen des Privatrechts, die für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen oder beliehen wurden der Rechtsweg nach § 9 Abs. 5 AHG unzulässig. Entscheidend für das Vorliegen einer hoheitlichen Tätigkeit ist, dass eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist; dann sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

Bei der Planung von Schulveranstaltungen ist nach § 2 Abs. 1 Schulveranstaltungsverordnung (SchVV) vor allem auf die Sicherheit der Schüler Bedacht zu nehmen. § 2 Abs. 3 SchVV sieht vor, dass der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen hat. Diesem obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung. § 10 Abs. 3 SchVV betont, dass auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulveranstaltungen besonders zu achten ist. Demnach obliegt der Schule, deren Lehrer aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der für die Durchführung von Schulveranstaltungen erforderlichen privatrechtlichen Verträge namens der Schüler ermächtigt sind, die Auswahl einer geeigneten Unterkunft. Sie schuldet aber nicht die Beherbergung der Schüler, sondern nur deren Ausbildung und Beaufsichtigung bei der Schulveranstaltung.

Schließt ein Beherbergungsbetrieb einen Vertrag über die Aufnahme von Schülern zur Abhaltung einer Wintersportwoche ab, kommt ein Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag zustande. Grundsätzlich obliegt dem Hotelbetreiber die Überwachung der Hotelzimmer, ihrer Einrichtung und deren Benützung. Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. Der Rechtsweg in einem solchen wie dem gegenständlichen Sachverhalt ist somit zulässig und ist die Beklagte dem Kläger zu Schadenersatz verpflichtet.