Kann eine persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchs als unregelmäßige Servitut ins Grundbuch einverleibt werden?

Liegenschaftsrecht
Februar 2025

Eine Dienstbarkeit ist das beschränkt dingliche Recht, eine im Eigentum eines anderen stehende Sache auf eine näher zu konkretisierende Art und Weise zu nutzen („bejahende Servitut“) oder einem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten die Nutzung bzw. Einwirkung auf seine eigene Sache zu untersagen („verneinende Servitut“). Innerhalb der Dienstbarkeiten wird gemäß § 473 Allgemeines bürgerliches Gesetzesbuch (ABGB) grundsätzlich zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten differenziert.

Während erstere dem Eigentümer der beherrschenden Liegenschaft ihre Nutzung erleichtern sollen, werden durch persönliche Dienstbarkeiten bloß einer bestimmten Person Vorteile verschafft. Anerkannt ist aber auch, dass Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, als sogenannte unregelmäßige Dienstbarkeiten auch nur zugunsten einer bestimmten Person begründet werden können. Ebenso wird in Lehre und Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass eine Dienstbarkeit, die gewöhnlich eine persönliche ist, auch als Grunddienstbarkeit bestellt werden kann. Dies gilt unumstritten jedenfalls beim Fruchtgenussrecht.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob auch die an sich persönliche Dienstbarkeit des bloßen Gebrauchs einer fremden Sache als unregelmäßige Grunddienstbarkeit begründet und im Grundbuch einverleibt werden kann. Dieser Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist aufgrund eines Übergabevertrags aus dem Jahr 1996 Eigentümer einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Durch Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag aus dem Jahr 1957 wurde zugunsten der Rechtsvorgänger des Klägers und folglich auch zu seinen Gunsten das ausschließliche Benutzungsrecht von Räumlichkeiten in einem auf der Liegenschaft des Beklagten und dessen Rechtsvorgänger errichteten Gebäudes und ein Wegerecht eingeräumt. Der Rechtsvorgänger des Beklagten hat der Nutzung des Gebäudes durch den Kläger zu keiner Zeit widersprochen. Erst der Beklagte versperrte den Zugang zum Parterre des Gebäudes und hinderte somit die Ausübung des „Nutzungsrechts“. Der Kläger begehrte folglich die Feststellung, dass zugunsten seines Grundstücks das Recht auf Nutzung des Parterres im benachbarten Stallgebäude des Beklagten zur Lagerung von Fahrnissen ersessen wurde und begehrte weiters, den Beklagten auf Einwilligung in die Einverleibung dieses Nutzungsrechts ins Grundbuch schuldig zu erkennen. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass es zweifelhaft sei, ob überhaupt ein solches an sich persönliches Nutzungsrecht als unregelmäßige Dienstbarkeit begründet und im Grundbuch einverleibt werden könne, zumal bei einem reinen Gebrauchsrecht im Unterschied zum Fruchtgenussrecht zur Bestimmung des Umfangs einer Servitut auf die individuellen Bedürfnisse des Berechtigten abgestellt wird.

Das Recht auf Nutzung eines Parterres im benachbarten Stallgebäude zur Lagerung von Fahrnissen hat den Gebrauch einer fremden Sache zum Inhalt. Ein solches reines Gebrauchsrecht ist grundsätzlich als persönliche Dienstbarkeit zu qualifizieren, da der Vorteil einer bestimmten Person zukommen soll. Gemäß § 504 ABGB kennzeichnet sich das Gebrauchsrecht dadurch aus, dass eine bestimmte Person befugt ist, eine fremde Sache ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnis, zu benützen. Der Umfang des Gebrauchsrecht richtet sich somit an sich nach dem persönlichen Gebrauch durch den Berechtigten. Dadurch, dass der Kläger allerdings begehrt, dass die Feststellung des Rechts nicht bloß zu seinen persönlichen Gunsten, sondern zugunsten seines Grundstückes erfolgen soll, zielt er auf die Ersitzung einer an sich als Personaldienstbarkeit geltenden Servitut zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks ab und somit im Ergebnis auf die Ersitzung einer unregelmäßigen Grunddienstbarkeit. In der Literatur wird die Frage, ob ein solches unregelmäßiges Gebrauchsrecht ersessen werden kann, uneinheitlich beantwortet. Die neuere Literatur spricht sich vermehrt gegen die Ausgestaltung des Gebrauchsrechts als unregelmäßige Dienstbarkeit aus, mit dem Argument, dass sich das Gebrauchsrecht im Unterschied zu einem Fruchtgenussrecht, bei dem eine Begründung als Grunddienstbarkeit unumstritten ist, nach den individuellen Bedürfnissen des Berechtigten richtet.

Der OGH vertritt hingegen abweichend von diesen neuen Lehrmeinungen die Ansicht, dass die Begründung einer Dienstbarkeit des Gebrauchs als unregelmäßige Dienstbarkeit nicht von Grund auf ausgeschlossen ist. Grunddienstbarkeiten kennzeichnen sich dadurch aus, dass sie das sonst unbeschränkte Eigentum am dienenden Grundstück beschränken und im Umkehrschluss die Nutzung der herrschenden Liegenschaft erleichtern bzw. fördern. Dieser Grundgedanke wird als Utilitätsprinzip bezeichnet. Für die Frage, ob eine zur Grunddienstbarkeit umgestaltete Personalservitut als unregelmäßige Realservitut qualifiziert werden kann, ist somit maßgeblich, dass die aus der Servitut resultierende Berechtigung zu einer vorteilhafteren und bequemeren Nutzung des herrschenden Grundstücks führt. Dies wird beim Fruchtgenussrecht nicht in Frage gestellt. Das Höchstgericht führt aus, dass dieselben Grundgedanken wie beim Fruchtgenuss auch bei einem reinen Gebrauchsrecht anwendbar sind. Sollte durch das Gebrauchsrecht eine vorteilhaftere oder bequemere Nutzung des herrschenden Grundstücks ermöglicht werden und nicht die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten im Vordergrund stehen, kann auch die Servitut des Gebrauchs als unregelmäßige Dienstbarkeit begründet und im Grundbuch als solche einverleibt werden. Weiters führt der OGH aus, dass ein unregelmäßiges Fruchtgenussrecht nur mit zeitlicher Begrenzung begründet und verbüchert werden kann. Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung ist, dass eine Aushöhlung des Eigentumsrechts am dienenden Grundstück vermieden werden soll, was auf das vom Kläger im Ausgangsfall begehrte Recht zur Lagerung von Fahrnissen im Erdgeschoß des Stallgebäudes am Grundstück des Beklagten hingegen nicht übertragen werden kann. Durch die begehrte Nutzung, die sich nur auf einen Teil des dienenden Grundstücks bezieht, wird das Stallgebäude für den Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht völlig nutzlos, was sich vor allem darin zeigt, dass er weiterhin das Gebäude mitbenutzen darf. Dies ist insofern von Bedeutung, zumal somit für die Zulässigkeit der Einverleibung eines solchen unregelmäßigen Gebrauchsrecht eine zeitliche Begrenzung nicht erforderlich ist. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung durch den OGH wurde die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.