Kein Ersatzanspruch für denjenigen, der sich selbst in Gefahrenbereich begibt

Februar 2018


Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) richten sich Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht, also ohne genauere Betrachtung erkennbar ist. Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die beklagte Feuerwehr veranstaltete das alljährliche Seifenkistenrennen. Hierzu wurden die Straßen, auf denen das Rennen ausgetragen wurde, abgesperrt und auf allen Straßen, die in den gesperrten Bereich einmündeten, Fahrverbotsschilder aufgestellt. Zudem wurden Scherengitter angebracht und die Außenkurve vor dem Ziel mit Strohballen abgesichert.

Die Klägerin fuhr – trotz Fahrverbotsschild und Scherengitter – mit ihrem Rennrad auf die Rennstrecke ein und durchfuhr den Zielbereich in Richtung Ziellinie. Da der Klägerin zugerufen wurde, dass sie anhalten solle, blieb sie im Bereich der Ziellinie stehen. Zur selben Zeit näherte sich eine Seifenkiste der Außenkurve vor dem Ziel. Dessen Lenker verlor beim Durchfahren der Außenkurve die Kontrolle über die Seifenkiste und kollidierte mit der Klägerin. Diese brachte daraufhin eine Klage gegen die Feuerwehr, welche das Seifenkistenrennen veranstaltete, ein und begehrte Schadenersatz, vor allem Schmerzengeld.

Sämtliche drei Instanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass der Klägerin vollkommen bewusst gewesen war, dass sie mit ihrem Rennrad unerlaubterweise in den Gefahrenbereich eingefahren ist und sich dort auf der Fahrbahn aufgehalten hat. Aufgrund der gegebenen Situation hätte sie sich nicht in den Gefahrenbereich begeben dürfen. Zudem seien die von der beklagten Feuerwehr getroffenen Absicherungsmaßnahmen ausreichend gewesen. Die beklagte Feuerwehr hat daher ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprochen.