Kein Krankenhaustagegeld für Geschlechtsumwandlungen - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot?
Dieser Fachbeitrag beleuchtet eine erst kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), im Rahmen derer sich das Höchstgericht mit der Zulässigkeit einer Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB 2005) beschäftigte. Die umstrittene Klausel sah einen Ausschluss des Versicherungsschutzes für sogenannte „Geschlechtsumwandlungen“ vor. Es stellte sich hierbei die Frage, ob die Ausnahme von „Geschlechtsumwandlungen“ aus dem versicherten Risiko überhaupt im Lichte des oben thematisierten Diskriminierungsverbots gerechtfertigt werden kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte betreibt ein Versicherungsgeschäft und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Krankenversicherungsverträge ab. Diesen Vertragsschlüssen legt die Beklagte die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB 2005) als AGB zu Grunde. In § 1 AVB 2005 wird hierbei unter Punkt 2.4 angeführt, dass sogenannte Geschlechtsumwandlungen jedenfalls nicht als Versicherungsfall gelten. Der Kläger begehrte, die Beklagte sei schuldig, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen und stützte dessen Begehren darauf, dass vorliegende Klausel gegen § 1c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verstoße. Die Beklagte beantragte demgegenüber Klagsabweisung. Der OGH führte zur streitgegenständlichen Klausel wie folgt aus:
Der Begriff Intersexualität bezeichnet eine Variante der Geschlechtsentwicklung, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt. Der Begriff Transgender bezeichnet Personen, die genetisch und/oder anatomisch einem Geschlecht zugewiesen sind, sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlen. § 178b VersVG normiert, dass im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung der Versicherer verpflichtet ist, Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit und Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen zu ersetzen. Unter einer Krankheit im Sinne des § 178b VersVG versteht die Rechtsprechung einen regelwidrigen Körper- oder Gesundheitszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Klar ist nun, dass sowohl Intersexualität, als auch „Transgender zu sein“ für sich genommen keine Krankheiten im Sinne des § 178b VersVG darstellen. Krankheitswertig kann allerdings ein möglicherweise damit verbundener klinisch-relevanter Leidensdruck sein. Nach der Rechtsprechung kommt Transsexualität etwa dann ein Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.
Dem vom Kläger ins Treffen geführten § 1c VersVG liegt ein umfassendes Verbot der Geschlechterdiskriminierung zu Grunde, sodass weder geschlechtsspezifische Obliegenheiten, Risikoausschlüsse noch Wartefristen wirksam vereinbart werden dürfen. Zwar bezieht sich § 1c VersVG seinem Wortlaut nach nur auf die Geschlechter „Mann“ und „Frau“, doch muss das Diskriminierungsverbot des § 1c VersVG auch hinsichtlich jener Personen gelten, die sich keiner dieser beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität zuordnen. Die Bestimmung muss somit vor allem unter Beachtung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Vorgaben auch auf transgender und intersexuelle Personen angewandt werden und schützt diese vor Diskriminierungen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts.
Betrachtet man nun die streitgegenständliche Klausel, so zeigt sich, dass sie sich zwar aufgrund ihrer neutralen Formulierung an sich auf alle Versicherten beziehen würde und somit keine unmittelbare Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts erfolgt, doch ist zu beachten, dass auch mittelbare Diskriminierungen durch das Diskriminierungsverbot verboten werden, sofern es keine sachliche Rechtfertigung für die mittelbare Ungleichbehandlung geben sollte. Eine mittelbare Diskriminierung setzt voraus, dass die neutral formulierte Bestimmung eine Person, die einem Geschlecht angehört, gegenüber Personen des anderen Geschlechts in besonderer Weise benachteiligt. Die streitgegenständliche Klausel nimmt nach ihrem Wortlaut an versicherten Personen vorgenommene Geschlechtsumwandlungen generell aus, also auch bei Vorliegen von Krankheitswert und medizinischer Behandlungsnotwendigkeit. Vordergründig bezieht sich dieser Ausschluss auf jeden Versicherten. In Wahrheit bedeutet sie jedoch eine geschlechtliche Diskriminierung von intersexuellen und transgender Personen, weil eine Geschlechtsumwandlung nur bei dieser Personengruppe in Frage kommt. Bei Personen deren äußeren Geschlechtsmerkmale dem weiblichen oder männlichen Geschlecht eindeutig zuordenbar sind und bei denen die Identität mit dem ihnen bei der Geburt zugeordneten Geschlecht übereinstimmt, kann der Versicherungsfall „Geschlechtsumwandlung“ nicht eintreten. Insofern werden transgender und intersexuelle Personen wegen ihres weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts von gegenständlicher Klausel mittelbar diskriminiert, weil ihnen die Möglichkeit genommen wird, eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung durchzuführen. Die Klausel verstößt daher gegen § 1c VersVG und war diese somit unwirksam.