Kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht der Erben im Verlassenschaftsverfahren

Erbrecht
Oktober 2026

Beim Tod einer Person kommt es in Österreich zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Gerichtsverfahren, das der Abwicklung des Todesfalls dient; es wird Verlassenschaftsverfahren genannt.

Ziel des Verlassenschaftsverfahrens ist es, die Verlassenschaft, also alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen, auf die Erben zu übertragen. Den Erben kommt daher im Verlassenschaftsverfahren eine zentrale Stellung zu. Als potenzielle Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers haben sie ein wesentliches Interesse an der Ermittlung des Nachlassvermögens, der Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse und der Wahrung ihrer Rechte im Verfahren. Ein besonderes Recht der Erben ist hierbei das Recht, Einsicht in den Verlassenschaftsakt zu nehmen. Das Recht der Erben auf Akteneinsicht beschränkt sich jedoch nicht auf den Akt des konkret anhängigen Verlassenschaftsverfahrens. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch Einsicht in einen Erwachsenenschutzakt oder einen früheren Pflegschaftsakt des Verstorbenen nehmen. Seine rechtliche Grundlage findet dieses Akteneinsichtsrecht in § 141 Außerstreitgesetz (AußStrG).

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht gerade mit der Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht von Erben in Erwachsenenschutz- und Pflegschaftsakten des Verstorbenen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin, Tochter und erbantrittserklärte Erbin des im Sommer 2023 verstorbenen Betroffenen, begehrte Akteneinsicht in den gesamten Erwachsenenschutzakt des Betroffenen. Begründend brachte sie vor, es liege nahe, dass der Betroffene bereits bei Errichtung der im Frühjahr 2023 erteilten Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen sei. Auf Grundlage dieser Vorsorgevollmacht habe die Vorsorgebevollmächtigte kurz vor dem Tod des Betroffenen den Großteil seiner Liegenschaften ihrer eigenen Tochter geschenkt. Der Akteninhalt könne Aufschluss über den schlechten Gesundheitszustand des Betroffenen und seine Geschäftsunfähigkeit sowie darüber geben, ob die Vorsorgebevollmächtigte und deren Tochter hiervon Kenntnis gehabt haben. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse könnten für die Beurteilung der Nichtigkeit der Vorsorgevollmacht und des Übergabsvertrags sowie einer allfälligen Erbunwürdigkeit der Vorsorgebevollmächtigten und der Tochter von Bedeutung sein.

Das Rekursgericht gab dem Antrag teilweise statt und bewilligte die Einsicht in bestimmte Teile des Erwachsenenschutzakts. Das darüberhinausgehende Begehren auf Einsicht in den gesamten Akt wies es hingegen ab. Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens erhob die Antragstellerin außerordentlichen Revisionsrekurs an den OGH. Dieser setzte sich daraufhin mit der Zulässigkeit und dem Umfang der begehrten Akteneinsicht wie folgt auseinander:

Nach der Rechtsprechung dehnt § 141 Abs 1 Satz 2 AußStrG das Recht auf Akteneinsicht bestimmter Personen, die eine enge Nahebeziehung zum verstorbenen Betroffenen haben – namentlich die Erben und erbantrittserklärte Personen – in Bezug auf gesundheitsbezogene Informationen der betroffenen Person aus, um deren wahren unbeeinflussten Willen auch nach dem Tod zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses Recht ist nicht auf Erbrechtsstreitigkeiten oder die Frage der Testierfähigkeit beschränkt, sondern erfasst auch die Überprüfung vermögensmindernder Rechtsgeschäfte. Das heißt, einem Erben oder einer erbantrittserklärten Person ist auch dann Einsicht in jene Aktenbestandteile zu gewähren, die sich auf den geistigen Gesundheitszustand des Verstorbenen beziehen, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren aufzeigen wollen, dass vermögensmindernde Handlungen der betroffenen Person nicht deren wahren oder unbeeinflussten Willen entsprochen haben. Hierbei muss jedoch jene Person, die Akteneinsicht begehrt, darlegen, warum die von ihr zu benennenden Aktenbestandteile geeignet sind, dem wahren Willen des Verstorbenen zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Anspruch auf unbeschränkte Einsicht in den gesamten Erwachsenenschutzakt kann jedoch aus § 141 AußStrG nicht abgeleitet werden. Jene Aktenbestandteile, die keinen erkennbaren Bezug zum Gesundheitszustand des Betroffenen aufweisen, sind vom Recht auf Akteneinsicht sohin nicht abgedeckt. Die Entscheidung des Rekursgerichts, das Mehrbegehren auf Einsicht in den gesamten Erwachsenenschutzakt abzuweisen, stand somit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OGH.