Kein Unterlassungsanspruch gegen Pfeifsignale im Eisenbahnverkehr

Januar 2018


Gemäß § 364 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Immissionen (z.B. Lärm, Rauch, Geruch, Abwässer, etc.) untersagen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 364a ABGB besteht jedoch kein Unterlassungsanspruch, wenn die Immission von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. In diesem Fall ist der beeinträchtigte Nachbar nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen.

In unserem Newsletter-Beitrag „Lärmbelästigung durch Straßenbahn“ haben wir im März 2016 über allfällige Unterlassungsansprüche gegen den von einer Straßenbahnanlage ausgehenden Lärm berichtet. Kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen. Der diesbezüglichen Entscheidung des OGH lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die zuständige Landesregierung hat einem Eisenbahnunternehmen mit Bescheid aufgetragen, zwei im Ortsgebiet gelegene Fußgänger-Eisenbahnkreuzungen durch die Abgabe akustischer Signale von der Eisenbahn aus zu sichern. Die Gemeinde, in welcher sich die beiden Eisenbahnkreuzungen befinden, und zwei Anrainer, welche sich durch den damit verbundenen Lärm belästigt fühlten, begehrten vom Eisenbahnunternehmen die Unterlassung der Abgabe akustischer Signale beim Heranfahren an die Eisenbahnkreuzungen.

Alle drei Instanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Duldungspflicht der Nachbarn mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt sei. Im vorliegenden Fall sei aber die Abgabe von akustischen Signalen bei Annäherung an die Eisenbahnkreuzungen durch (rechtskräftige) Bescheide der Behörde aufgetragen worden, weshalb sich die Gemeinde und die Anrainer nicht mit Unterlassungsansprüchen dagegen zur Wehr setzen können.