Keine Haftung eines Achtjährigen nach Wurf eines Astes

Schadenersatzrecht
Juli 2021


Ein minderjähriges Kind (bis 14 Jahre) ist grundsätzlich nicht deliktsfähig und haftet daher auch nicht für von ihm verursachte Schäden. In Ausnahmefällen ist eine Haftung aber möglich, wenn der Unmündige im konkreten Fall doch in der Lage war, die Schädlichkeit und Gefährlichkeit seines Handelns zu erkennen und gemäß dieser Einsicht zu handeln. Je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt, umso eher ist eine Einsichtsfähigkeit abzulehnen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte vor Kurzem in nachfolgendem Rechtsstreit zu entscheiden:

Der Beklagte war im Unfallszeitpunkt rund achteinhalb Jahre alt, der Kläger rund neuneinhalb Jahre. Es steht fest, dass der Kläger beim Zusammentreffen mit dem Beklagten auf einer Wiese in Begleitung von vier Freunden war und es zwischen den Parteien bereits zuvor zu Konflikten gekommen war. Die Gruppe rund um den Kläger wollte den Beklagten „einschüchtern“, zwei Gruppenmitglieder (es steht nicht fest wer) hielten dazu „Baumäste“ bzw. „Stecken“ in der Hand und „gestikulierten mit diesen“. Der in einiger (nicht näher feststellbaren) Entfernung stehende Beklagte deutete dies als Angriff, nahm ebenfalls einen Ast (dessen „Dimension“ nicht feststeht) und warf ihn in Richtung des Klägers, der dadurch verletzt wurde. Dass er beabsichtigt hatte, ihn ernsthaft zu verletzen, konnte nicht festgestellt werden.

Der OGH sprach aus, dass einem achteinhalbjährigen Kind zwar typischerweise bewusst sein müsse, dass man eine Person, auf die man einen (harten) Gegenstand wirft, dadurch verletzen könne. Der Beklagte habe den Ast aber nur deshalb in Richtung des Klägers geworfen, weil er sich durch die Gruppe von fünf älteren Kindern, von denen zwei mit „Stecken bewaffnet“ waren und damit einschüchternde Gesten machten, bedroht fühlte. Angesichts seines deutlich unter der Mündigkeitsgrenze liegenden Alters, der von ihm empfundenen „Bedrohung“ durch die ihm zahlen- und altersmäßig überlegene Kindergruppe sowie des Umstands, dass nicht feststehe, dass er den Ast gezielt gegen den Kläger warf, wie groß und schwer dieser war und wie weit der Beklagte vom Kläger entfernt stand, könne ihm die Verletzung aber nicht als Verschulden angelastet werden. Er hafte daher nicht für den Schaden des Klägers.