Kleinbetragssparbücher: Verweigerung der Auszahlung trotz Nennung des Losungswortes?

Allgemeines Zivilrecht
Mai 2022


Gem § 32 Abs 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG) sind Sparbücher mit einem Guthabensstand von weniger als € 15.000,00 Inhaberpapiere, sodass der Inhaber des Sparbuches zur Inanspruchnahme der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte berechtigt ist.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist ein auf Räumungen und die Verwertung von Fahrnissen durch Online‑Auktionen spezialisiertes Unternehmen. Bei einer vertraglich vereinbarten („besenreinen“) Räumung eines Geschäftslokals samt Nebengebäude (Garage) „plus Grundstück“, die auch den Kauf der vorhandenen „Fahrnisse in Bausch und Bogen“ zum Preis von € 1.000,- umfasste, fanden Mitarbeiter der Klägerin in einem Raum im ersten Stock in einer alten Waschmaschinentrommel 27 in einem Ledertäschchen verpackte Kleinbetragssparbücher samt den zugehörigen Losungsworten. Deren Existenz war zuvor den Erben nach dem verstorbenen Eigentümer der Liegenschaft nicht bekannt gewesen. Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank unter Vorlage der Sparbücher und der Losungsworte die Auszahlung sämtlicher Guthaben. Die Beklagte verweigerte dies und wendete ein, die Klägerin sei an den Sparbüchern materiell nicht berechtigt.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und führte in seinem Urteil aus, dass nach dem Vertragsinhalt sowie dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Klägerin die besenreine Räumung des Geschäftslokales samt Nebengebäude durchführen, die von ihrem Mitarbeiter besichtigten und geschätzten Fahrnisse zum Kaufpreis von € 1.000,00 erwerben, sowie deren Verwertung durch eine Online-Auktion vor Ort innerhalb von 4 Wochen durchführen hätte sollen. Ein möglicher unerwarteter Fund von Wertgegenständen sei zwischen den Parteien weder besprochen noch geregelt worden. Da zwischen Fahrnissen bzw. Inventar und Geld nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch unterschieden werde, gehören Bargeld, Wertpapiere oder andere Kostbarkeiten nicht zum „Inventar“, weshalb die überraschend aufgefunden Sparbücher vom abgeschlossenen „Räumungsvertrages“ nicht umfasst gewesen seien.

Zudem führte der OGH aus, dass Sparbücher, deren Guthabensstand weniger als € 15.000,- beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind sogenannte „Kleinbetragssparbücher“) Inhaberpapiere seien, welche grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen werden. Das Kreditinstitut dürfe gegen Nennung des korrekten Losungswortes an den identifizierten Vorleger der Sparurkunde leisten. Nennt der sich identifizierende Vorleger eines nicht auf Namen lautenden Kleinbetragssparbuches das Losungswort, sei das Kreditinstitut allerdings berechtigt, nachzuweisen, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Auszahlungsanspruches berechtigt ist. Dieser Nachweis sei der beklagten Bank im vorliegenden Fall gelungen. Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen.