Können mehrere Erwachsenenvertreter in einem Verfahren als Rechtsbeistand einer betroffenen Person fungieren?
Doch selbst wenn unter Einhaltung dieses Subsidiaritätsgebots ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden könnte, so darf dieser gemäß § 272 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) stets nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt bezeichneten Angelegenheiten bestellt werden. Eine Bestellung für alle Angelegenheiten kommt somit nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber sicherstellen will, dass die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleibt. Eine Vertretung ist damit auf jene Fälle und Angelegenheiten beschränkt, in denen sie tatsächlich unumgänglich ist. Seit dem In-Kraft-treten des Erwachsenenschutzgesetzes ist es dabei auch möglich, dass ein und dieselbe betroffene Person durch mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter vertreten wird. Hierbei ist es aber Voraussetzung, dass die einzelnen Erwachsenenvertreter für unterschiedliche Arten von Angelegenheiten bestellt werden und sich somit ihre Vertretungsbefugnisse nicht überschneiden.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob ein für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten bestellter gerichtlicher Erwachsenenvertreter die betroffene Person im über Antrag eines anderen Erwachsenenvertreters eingeleiteten Verfahren zur Erweiterung bzw. Änderung der Erwachsenenvertretung ebenso vertreten kann oder die Vertretungsbefugnis nur jenem Erwachsenenvertreter zukommt, der das Verfahren per Antrag eingeleitet hat. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Für die betroffene Person ist aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 17. Mai 2024 deren Schwester gerichtliche Erwachsenenvertreterin für die Vertretung in behördlichen und medizinischen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung bei Behandlungsverträgen. Neben der Schwester fungiert ein Rechtsanwalt ebenso als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser aber hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie des Abschlusses von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen. Am 27. November 2024 regte der Rechtsanwalt an, seinen Wirkungsbereich um die Vertretung in Gerichtsverfahren und vor Behörden sowie um die Organisation der dauerhaften Wohnortänderung samt Abschluss von Heimverträgen zu erweitern. Das Erstgericht änderte daraufhin im Rahmen des auf Antrag des Rechtsanwalts eingeleiteten Änderungsverfahrens mit Beschluss die Wirkungsbereiche der beiden gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Die Schwester erhob gegen diesen Beschluss Rekurs und begehrte die ersatzlose Behebung desselben mit dem Ziel, die bisherige Festlegung und Aufteilung der Wirkungsbereiche beizubehalten. Das Rekursgericht wies den Rekurs zurück. Begründend führte es aus, dass es sich beim gegenständlichen Änderungsverfahren um ein solches handle, das auf Antrag des Rechtsanwalts eingeleitet wurde. Deshalb könne auch nur er die betroffene Person in diesem Verfahren vertreten und nicht die Schwester. Der OGH führte entgegen dieser Rechtsauffassung des Rekursgerichts aus wie folgt:
Verfahren über die Erweiterung, Einschränkung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat das Gericht auch auf Antrag des gerichtlichen Erwachsenenvertreters einzuleiten. Diesem kommen in einem solchen Verfahren die Aufgaben des Rechtsbeistands zu, wobei diese Rechtsfolge ex lege eintritt. § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG spricht dabei von einem Antrag „des“ und nicht „eines“ gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Aufgrund dieses Gesetzeswortlauts stellt sich daher die Frage, ob Satz 2 bei bereits bestehender Mehrfachvertretung durch mehrere Erwachsenenvertreter mit verschiedenen Wirkungsbereichen überhaupt Anwendung findet und bejahendenfalls, ob er dahin zu verstehen ist, dass Rechtsbeistand im Verfahren hier nur jener gerichtliche Erwachsenenvertreter ist, der einen Antrag stellte, oder ob allen bisherigen gerichtlichen Erwachsenenvertretern, gleichgültig ob sie einen Antrag gestellt haben, die Stellung als Rechtsbeistands zukommt. Der erkennende Senat vertritt dabei die Auffassung, dass § 128 Abs 2 Satz 2 AußStrG auch für den Fall gilt, dass eine betroffene Person mehrere gerichtliche Erwachsenenvertreter hat. Jedem von ihnen kommt dabei die Stellung eines Rechtsbeistands zu, ohne Unterschied, ob das Verfahren auf Antrag des einen oder anderen von ihnen oder von Amts wegen geführt wird. Sollten die Erwachsenenvertreter widerstreitende Anträge stellen, so sind gemäß § 116a Abs 1 Satz 2 AußStrG alle vom Gericht inhaltlich zu berücksichtigen.
Neben dem Rechtsanwalt war somit auch die Schwester als zweite gerichtliche Erwachsenenvertreterin der betroffenen Person Rechtsbeistand im vom Erstgericht auf Antrag des Rechtsanwalts geführten Verfahrens. Als solcher war sie befugt, den erstgerichtlichen Beschluss im Namen der betroffenen Person gänzlich anzufechten; dafür, dass die Stellung eines Rechtsbeistands im Verfahren nach § 128 Abs 2 Satz 1 iVm § 119 AußStrG vom Wirkungsbereich dieses gerichtlichen Erwachsenenvertreters abhänge, gibt das Gesetz keine Grundlage. Deshalb wurde die angefochtene Entscheidung vom OGH aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Beschlussfassung über den Rekurs aufgetragen.