Kommt ein Diebstahl von Bitcoins in Betracht?

Vertragsrecht Versicherungsrecht
Mai 2026

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Auslegung von – einem Haushaltsversicherungsvertrag zu Grunde gelegten – Versicherungsbedingungen.

Es ging im Wesentlichen um die Frage, ob Kryptowährungen (darunter Bitcoins) eine bewegliche Sache im Sinne der „Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung Sicher Wohnen Plus 2011“ (ABHP 2011) sind und ob das Entwenden solcher Kryptowährungen aus der „Blockchain“ des Geschädigten durch eine von ihm heruntergeladene Schadsoftware den Versicherungsfall des (Einbruch-)Diebstahls verwirklicht. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Haushaltsversicherungsvertrag für die Wohnung des Klägers. Diesem Versicherungsvertrag lagen die ABHP 2011 zugrunde. Art 19 ABHP 2011 führt unter Punkt 1 die versicherten Sachen an. Demnach ist gemäß Punkt 1.1 der gesamte Wohnungsinhalt versichert, wobei dieser „alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und in Ihrem Eigentum oder im Eigentum der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen stehen“ umfasst. Versichert sind gemäß Art 20 Punkt 4 ABHP 2011 insbesondere Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl, Vandalismus, einfachen Diebstahl und Beraubung, wobei ein Diebstahl dann vorliegt, wenn der Täter eine versicherte Sache entwendet. Der Kläger begehrte nun ausgehend davon von der Beklagten, ihm circa 1,47 Bitcoins auf seine Wallet zu übertragen, ersatzweise circa EUR 98.000,00 zu bezahlen, weil sich ein Unberechtigter durch ein Werkzeug, nämlich eine Betrugssoftware, Zugang zu seinem Privat-Key verschafft habe und diesen zum Verbringen seiner Bitcoins verwendet habe. Die Bitcoins seien als bewegliche Sache anzusehen und liege deshalb ein (Einbruchs)Diebstahl, zumindest ein einfacher Diebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der OGH führte nach Klagsabweisung in erster Instanz und nach Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht in letzter Instanz aus wie folgt:

Allgemeine Versicherungsbedingungen, darunter auch die von den Streitteilen dem Haushaltsversicherungsvertrag zu Grunde gelegten ABHP 2011, sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung. In Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinne auszulegen. In den ABHP 2011 wird die versicherte Gefahr aus der Einbruchsdiebstahlversicherung als Schaden beschrieben, der durch einen versuchten oder vollbrachten Einbruchsdiebstahl, Vandalismus, einfachen Diebstahl oder Beraubung entsteht. Ein einfacher Diebstahl liegt vor, wenn der Täter versicherte Sachen entwendet, ohne dass ein Einbruchsdiebstahl oder eine Beraubung vorliegt.

Der Rechtsbegriff des Diebstahls hat grundsätzlich eine bestimmte, unstrittige Bedeutung. Nach § 127 Strafgesetzbuch (StGB) mach sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. § 127 StGB verlangt somit eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Gewahrsamsinhabers. Weil die ABHP 2011 den Begriff „einfacher Diebstahl“ hingegen selbst definieren, kann nicht einfach auf den strafrechtlichen Diebstahlsbegriff zurückgegriffen werden. Nach den ABHP 2011 ist nämlich ein einfacher Diebstahl dann gegeben, wenn dem Geschädigten eine versicherte Sache entwendet wird. Der Begriff „Entwendung“ wird in den Bedingungen jedoch nicht näher definiert. Aus der Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ist aber davon auszugehen, dass dieser unter einer „Entwendung“ ähnlich wie bei einem Diebstahl im Sinne des § 127 StGB eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers versteht. Ausgehend davon ist somit der Tatbestand des „einfachen Diebstahls“ nach den ABHP 2011 dahingehend auszulegen, dass auch hier eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers erforderlich ist.

Der Anlassfall zeichnet sich dadurch aus, dass dem Kläger kein physischer Gegenstand entwendet wurde. Vielmehr wurden bestimmte Einheiten der Kryptowährung Bitcoin von unbekannten Tätern dem Zugriff des Klägers entzogen. Das Kryptoguthaben des Klägers befand sich dabei entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf der physischen Hardware-Wallet oder auf dem Computer, sondern auf der Blockchain, einem dezentralen Peer-to-Peer-Netzwerk voneinander unabhängigen Rechnern. Die von Unbekannten eingesetzte Schadsoftware diente nicht dazu, in die Wohnung des Klägers oder in einen virtuellen Raum einzudringen. Sie wurde vielmehr dazu verwendet, dem Kläger zunächst seine Zugangsdaten zum Kryptoguthaben sowie die Wiederherstellungsphrase zu entlocken. Der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben erfolgte sodann erst in einem weiteren Schritt durch die Täter selbst unter Verwendung der zuvor erlangten Daten. Dies ist insofern von Bedeutung, als der OGH beispielsweise das Überweisen von Kryptowerten von einer fremden in eine eigene Krypto-Wallet unter Verwendung von dem Opfer zuvor herausgelockter Passwörter und Zugangscodes strafrechtlich nicht als Diebstahl bewertet, sondern als betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch im Sinne des § 148a StGB. Begründet wird dies damit, dass es in solchen Fällen an der für den Tatbestand des § 127 StGB erforderlichen Sachwegnahme unter Bruch fremden Gewahrsams fehlt. Die Vermögensverschiebung erfolgt vielmehr durch die unbefugte Einflussnahme auf einen automatisierten Datenverarbeitungsvorgang.

Genau dies trifft auch auf den Anlassfall zu. Selbst wenn die Versicherungsbedingungen den einfachen Diebstahl eigens definieren, so kann dennoch die soeben dargestellte Rechtsprechung des OGH zum betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch herangezogen werden, weil es auch für einen einfachen Diebstahl nach den ABHP 2011 auf eine Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft ankommt. Gerade eine solche Sachwegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Klägers liegt aber im Anlassfall nicht vor, weil – wie bereits oben geschildert – der Zugriff auf das auf der Blockchain befindliche Kryptoguthaben durch die Täter selbst erst nach Erlangung der Daten des Klägers erfolgte. Im Ergebnis war somit weder die versicherte Gefahr des Einbruchsdiebstahls noch des einfachen Diebstahls verwirklicht und bestand der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsanspruch deshalb schon aus diesem Grunde nicht zu Recht.