Konsequenzen der Nichtabgabe einer Erbantrittserklärung
Bei der Verlassenschaft, auch ruhender Nachlass genannt, handelt es sich um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, die grundsätzlich vom Tod des Erblassers bis zur Einantwortung besteht. Die Verlassenschaft fungiert als Partei des sogenannten Verlassenschaftsverfahrens. Hierbei handelt es sich um ein förmliches gerichtliches Verfahren, welches von den präsumptiven Erben durchlaufen werden muss, um den ruhenden Nachlass zu erwerben. In Österreich kann somit anders als etwa in Deutschland der Nachlass nicht eigenmächtig durch die Erben in Besitz genommen werden, sondern bedarf es hierzu eines gerichtlichen Verfahrens. Die entsprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen finden sich im Wesentlichen im Außerstreitgesetz (AußStrG), mit der Besonderheit, dass das Verfahren überwiegend von einem Notar als Gerichtskommisär durchgeführt wird. Diesem werden vom Gesetz eine Reihe von Aufgaben übertragen; unter anderem hat der Gerichtskommisär die als Erben in Frage kommenden Personen aufzufordern, eine Erbantrittserklärung abzugeben.
Die Erbantrittserklärung ist die Erklärung des potentiell Erbberechtigten, dass er bereit ist, die Erbschaft anzunehmen und zu welchem Teil. Erst durch die Abgabe einer solchen positiven Erbantrittserklärung wird die als Erbe in Frage kommende Person neben der Verlassenschaft Partei des Verlassenschaftsverfahren. Von der positiven Erbantrittserklärung ist die negative Erbantrittserklärung, die auch Erbausschlagung genannt wird, zu unterscheiden. Hier wird die Erbschaft gerade nicht angetreten. Mit der Abgabe einer Erbantrittserklärung sind somit weitreichende rechtliche Konsequenzen verbunden, sodass es nicht verwundert, dass der Gesetzgeber die wirksame Abgabe der Erklärung an die Einhaltung von Formvorschriften bindet. Zudem muss die Erklärung einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen und ist diese sowohl unwiderruflich als auch bedingungsfeindlich. Wenn der Gerichtskommisär zur Abgabe einer Erbantrittserklärung auffordert, so hat die betroffene Person in der Regel binnen vier Wochen zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten will, oder ob sie die Erbschaft ausschlägt.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit den Auswirkungen der Nichtabgabe einer Erbantrittserklärung trotz Aufforderung durch den Gerichtskommisär. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die 2023 ohne letztwillige Verfügung verstorbene Erblasserin hinterlässt zwei Töchter, die Antragsstellerinen, sowie zwei Enkelkinder (Kinder eines vorverstorbenen Sohnes). Mangels letztwilliger Verfügung kommt es nicht zur gewillkürten, sondern zur gesetzlichen Erbfolge. Die Erstantragsstellerin gab, gestützt auf das Gesetz, zur gesamten Verlassenschaft eine Erbantrittserklärung ab und wendete im Wesentlichen die Erbunwürdigkeit der Zweitantragsstellerin wegen diverser Vermögensdelikte gegen die Erblasserin und den Nachlass ein. Die Zweitantragsstellerin gab ebenfalls eine Erbantrittserklärung ab und bestritt ihre Erbunwürdigkeit. Die beiden Enkelkinder gaben trotz entsprechender Aufforderung durch den Gerichtskommisär nach § 157 Abs 1 AußStrG keine Erbantrittserklärungen ab. Es stellte sich somit die Frage, wie sich die Nichtabgabe der Erbantrittserklärungen durch die Enkelkinder auf das übrige Verlassenschaftsverfahren auswirkt. Hierzu führte der OGH aus wie folgt:
Aufgrund des Vortodes des Sohnes der Erblasserin fiele im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge dessen Anteil, nämlich neben den beiden Schwestern ein Drittel, seinen Kindern, den Enkelkindern der Erblasserin, zu gleichen Teilen zu. Die Enkelkinder hätten daher einen Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses. Will nun ein zum Erbe Berufener die Erbschaft nicht annehmen, so kann er entweder untätig bleiben oder eine negative Erbantrittserklärung abgeben, also die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Im Anlassfall blieben die Enkel untätig. Trotz Aufforderung durch den Gerichtskommisär gaben sie keine Erbantrittserklärungen ab. Versäumt ein potenzieller Erbe die ihm nach § 157 Abs 2 AußStrG zur Abgabe der Erbantrittserklärung vom Gerichtskommisär gesetzte Frist von in der Regel 4 Wochen, so ist er nach § 157 Abs 3 erster Satz AußStrG dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange er die Erklärung nicht nachholt. Das heißt, dass die Versäumung der Frist nur dazu führt, dass der potenzielle Erbe am weiteren Verfahren nicht mehr teilnimmt, solange er die Erklärung nicht nachholt, nicht aber, dass er dadurch sein Erbrecht verliert. Eine Untätigkeit hat somit nur die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange das Gericht nicht an einen gefassten Einantwortungsbeschluss gebunden ist. Im gegenständlichen Verfahren mussten deshalb die Enkel so behandelt werden, als hätten sie die Erbschaft ausgeschlagen. Dabei ist im Sinne des § 758 Abs 2 ABGB davon auszugehen, dass sich diese Ausschlagung durch die Enkelkinder der Erblasserin auch auf deren Nachkommen erstreckt. Dies bedeutete für den vorliegenden Fall, dass die beiden Antragsstellerinnen als „Nachberufene“ das gesetzliche Erbrecht der Enkelkinder teilen und ihnen daher der Nachlass aufgrund des Gesetzes je zur Hälfte zustünde. Eine von der Erstantragsstellerin behauptete Erbunwürdigkeit der Zweitantragsstellerin wurde von den Instanzen verneint.