Kündigung in Tranchen: Ein Fall für das Kündigungs-Frühwarnsystem?
Wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen mindestens fünf Arbeitnehmer zu kündigen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, so muss er darüber die regionale Geschäftsstelle des AMS informieren (Kündigungs-Frühwarnsystem). Ansonsten sind die Kündigungen unwirksam.
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Um ihr Unternehmen zu restrukturieren und Personal abzubauen, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30.9.2019 die Dienstverhältnisse von zehn, davon sieben über 50-jährigen Mitarbeitern zum 31.3.2020 auf. Nachdem neun Mitarbeiter Klagen dagegen erhoben hatten und die Beklagte in Hinblick auf das Frühwarnsystem Kenntnis von weiteren Schwellenwerten zum Alter und von der Möglichkeit einer Kündigung in Tranchen erfahren hatte, entschied sie, die Kündigungen für dieselben Personen, u.a. die Klägerin, möglichst zeitnah neuerlich auszusprechen, um keine Stichtagsverschiebungen bei den Kündigungsterminen herbeizuführen. Mit Schreiben vom 29.10.2019, 15.11.2019 und 23.12.2019 kündigte sie jeweils drei der Dienstverhältnisse erneut auf. Ihre Absicht war, zur Vermeidung des Frühwarnsystems die Schwellenwerte nicht zu überschreiten, um den Ruf des Unternehmens bei Lieferanten, Kunden und Partnern nicht unnötig zu gefährden und insofern einen Schaden zu vermeiden.
Diese neuerliche Kündigung bekämpft die Klägerin. Sie brachte vor, ihre Kündigung sei unwirksam, weil die Beklagte das AMS nicht im Rahmen des Frühwarnsystems informiert habe; dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen.
Der OGH erwog dazu Folgendes: Die 30-tägige Frist des Kündigungs-Frühwarnsystems wandere kontinuierlich. Der Arbeitgeber könne daher durch die zeitliche Streuung von Kündigungen das Erreichen des Schwellenwerts der genannten Bestimmung verhindern. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut („wenn ein Arbeitgeber beabsichtigt“) sei dafür die Absicht des Arbeitgebers maßgeblich. Von einer zulässigen Streuung sei daher nur auszugehen, wenn die Streuung der Kündigungen über einen längeren als 30-tägigen Zeitraum schon in der ursprünglichen Absicht des Dienstgebers zur Beendigung der Dienstverhältnisse lag, nicht aber, wenn sich die Kündigungserklärungen entgegen seiner ursprünglichen Intention – etwa infolge längerer Bemühungen um den Erhalt der Arbeitsplätze – über einen längeren Zeitraum erstrecken. Denn dann würde Zweck des Frühwarnsystems verfehlt, schon aufgrund der Kündigungsabsicht eines Arbeitgebers eine frühzeitige arbeitsmarktpolitische Reaktion des AMS zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber aber im Wesentlichen nur an seinem ursprünglichen Willen festgehalten. Die zweite Kündigungswelle sei nur als Korrektur der ersten, fehlerhaft durchgeführten Kündigungswelle erfolgt. Seine Absicht blieb unverändert, was sich insbesondere darin äußere, dass dieselben Personen gekündigt wurden. Die Kündigungen hätten daher im Rahmen des Frühwarnsystems gemeldet werden müssen und waren folglich unwirksam.