Link-Sammlung zu Web-Radios

März 2016


Kürzlich hat der OGH eine Rechtssache entschieden, der nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Die Klägerin betreibt ein österreichisches Privatradio, welches sie auch im Internet als Streaming-Angebot abrufbar macht. Dort bietet sie auch weitere Programme („channels“) mit unterschiedlichen Inhalten an. Bei Zugang zu den Programmen über die Startseite der Klägerin oder über von ihr zur Verfügung gestellte Zugangssoftware („Apps“) erscheint vor Beginn des jeweiligen Streams ein Werbespot (sogenannte „Preroll-Werbung“), mit dem die Klägerin Einnahmen erzielt.

Die Beklagte stellt auf einer Internetplattform eine Vielzahl von Links zu frei zugänglichen Streams von Internetradiosendern zur Verfügung. Nach Anklicken eines Links, aber vor Hörbarwerden des gewählten Programms, schaltet die Beklagte ebenfalls einen Werbesport, mit dem sie selbst Einnahmen erzielt. Das geschieht auch beim Anklicken von Links, die zu den Streaming-Angeboten der Klägerin führen. Diese Links zielen direkt auf den jeweiligen Stream, wodurch für den Nutzer die „Preroll-Werbung“ der Klägerin nicht sichtbar wird. Die Klägerin begehrt, der Beklagten zu untersagen, die von der Klägerin im Internet abrufbaren Streaming-Angebote über auf der Website der Beklagten gesetzte Links und/oder über von der Beklagten zur Verfügung gestellte Apps abrufbar zu machen.

Der OGH führte in seiner Begründung aus, dass eine Verlinkung als eine dem Urheber vorbehaltene öffentliche Wiedergabe anzusehen ist, wenn der verlinkte Inhalt dadurch einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht wird. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) trifft dies insbesondere dann zu, wenn der Inhalt „Abonnenten“ jener Website vorbehalten war, auf die verlinkt wurde. Nach Ansicht des OGH ist das Umgehen von „Preroll-Werbung“ dieser Fallgestaltung gleichzuhalten. Denn in beiden Fällen gehe es um die Finanzierung des Anbieters, wobei beiden Fällen gemeinsam sei, dass die Nutzung der Inhalte von Bedingungen abhängt, die der Nutzer zuvor im wirtschaftlichen Interesse des Betreibers erfüllen muss: er muss entweder zahlen oder die Werbung „ertragen“. Ermöglicht ein Dritter – wie im vorliegenden Fall die Beklagte – durch ein Verlinken ein Umgehen dieser Bedingungen, greift er in die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers ein. Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin wurde daher grundsätzlich Folge gegeben.