McDonalds vs. McTirol

März 2015


Durch die Eintragung einer „Marke“ ins Markenregister erwirbt der Markeninhaber unter anderem das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein der eingetragenen Marke identes oder – sofern Verwechslungsgefahr besteht – ähnliches Zeichen zu verwenden.

Jede eingetragene Marke ist zumindest einer Klasse der „Klassifikation von Nizza“ zugeordnet. Diese Klassifikation unterteilt Waren in 34 und Dienstleistungen in 11 unterschiedliche Klassen. Die Klasse 43 beispielsweise schützt Dienstleistungen zur „Verpflegung und Beherbergung von Gästen“. Ist eine Marke in dieser Klasse registriert, hat der Markeninhaber das ausschließliche Recht, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen unter der von ihm registrierten Marke anzubieten. Weiters ist es Dritten untersagt, ein ähnliches Zeichen für dieselben Dienstleistungen oder ein identes oder ähnliches Zeichen für ähnliche Dienstleistungen zu verwenden, dies jedoch unter der Voraussetzungen, dass durch die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten Verwechslungsgefahr besteht.

Einer kürzlich ergangenen OGH-Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Unternehmen u.a. die Registrierung der Marke „McTirol“ für die Klassen 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen), 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen) beantragt hat. Dagegen setzte sich McDonald’s als Inhaberin u.a. der Marken „McDonald’s“ und „Ronald McDonald“, welche neben anderen Klassen ebenfalls auch in der Klasse 41 registriert sind, zur Wehr. Der OGH entschied schließlich, dass die Registrierung der Marke „McTirol“ in der Klasse 25 und 41 zulässig ist, hob jedoch die Registrierung in der Klasse 43 auf.

Begründend führte der OGH aus, dass hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr u.a. die Kennzeichnungskraft der verletzen Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren zu berücksichtigen sind. Wenngleich nach Ansicht des OGH keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „McTirol“ und den Marken von McDonalds bestehe, liegt nach Ansicht des OGH eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Umfang der Warenklasse 43 (Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen) vor, weil das angesprochene Publikum die Buchstabengruppe „Mc“ einerseits als selbständige Buchstabenfolge kennt, andererseits weil die Buchstabenfolge „Mc“ geeignet sei, vom Publikum in Verbindung mit Verpflegung und Nahrungsmitteln infolge der Vielzahl der Marken dieser Markenfamilie und deren weiten Verbreitung als ein auf McDonalds hinweisendes Stammzeichen aufgefasst zu werden.