Nachweis für Spitzenstellungs-Behauptung eines Produkteherstellers
Der Kläger begehrte die Unterlassung dieser Behauptung, ohne dabei den Verbrauchern die Umstände und Kriterien einer solchen Empfehlung zu nennen, oder wenn eine solche Behauptung nicht auf tatsächlichen Testserien, die objektive Daten einer Produktleistung ergeben haben, zurückzuführen ist. Mit der Behauptung suggeriere der Beklagte nämlich, dass seine Produkte tatsächlich „besser“ seien als andere und könne von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass ihm bewusst ist, dass die Empfehlung nicht auf objektiven Daten beruhe und Qualitätsmerkmal sei.
Nachdem die Vorinstanzen zur Behauptung des Beklagten, dass die Empfehlungen auf einem objektiven Test beruhen, keine Feststellungen getroffen hatten, hob der OGH die Entscheidung auf und trug dem Erstgericht auf, zu den Behauptungen des Beklagten rechtfertigende Tatsachen zu treffen.