Notwehr und Notwehrexzess im Schadenersatzrecht
Eine ausdrückliche Definition für den Notwehrbegriff findet sich allerdings im Bereich des Strafrechts, und zwar in § 3 Strafgesetzbuch (StGB), die auch im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht analog angewandt wird. Unter Notwehr versteht man demnach die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriffs auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Von der Notwehr abzugrenzen ist der sog. Notstand im Sinne des § 1306a ABGB und die Nothilfe. Im Notstand handelt derjenige, der eine unmittelbar drohende Gefahr für seine oder fremde Rechtsgüter durch Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines unbeteiligten Dritten abwehrt. Der wesentliche Unterschied zur Notwehr besteht darin, dass im Falle von Notwehr stets menschliches Verhalten als Gefahrenquelle erforderlich ist und dass im Falle eines Notstands in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten, und nicht jene des Angreifers eingegriffen wird. Nothilfe wiederum ist ein Unterfall der Notwehr und beschreibt jene Fälle, in denen ein Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut eines Dritten, und nicht auf die eigenen Rechtsgüter, abgewehrt wird. Das Besondere an einem Handeln in Notwehr oder Nothilfe ist, dass bei Vorliegen aller vom Gesetz und der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des in Notwehr oder Nothilfe Handelnden entfällt, und sohin für Schädigungen, die in Notwehr zugefügt wurden, keine Ersatzpflicht besteht. Vor allem gilt dabei aber zu berücksichtigen, dass nicht jede Verteidigungshandlung automatisch gerechtfertigt werden kann, sondern muss die Handlung vielmehr innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung, also im Hinblick auf den Angriff, verhältnismäßig und angemessen sein.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Problematik des Notwehrexzesses (= Notwehrüberschreitung), also der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verteidigungshandlung gerade nicht mehr als verhältnismäßig und angemessen qualifiziert werden kann, was aber gerade für den Entfall der Rechtswidrigkeit bei Notwehr erforderlich ist. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde und führte das Höchstgericht dazu folgende rechtliche Erläuterungen aus:
Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz für Verletzungen, die er im Zuge einer zwischen ihnen bestehenden Auseinandersetzung erlitten hatte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab, weil sich der Beklagte aufgrund eines Angriffs des Klägers in einer Notwehrsituation befand und ihm auch keine vom Kläger behauptete Notwehrüberschreitung vorgeworfen werden könne. Sollte der Rechtfertigungsgrund der Notwehr durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Gut vorliegen, so gebührt dem durch die Notwehrhandlung des Angegriffenen beeinträchtigten Angreifer eben kein Schadenersatz. Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung, also ein sog. Notwehrexzess, oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten hingegen den Angegriffenen zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschehen ist und ihm sein Verhalten subjektiv vorgeworfen werden kann. Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mitteln. Von der Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung kann immer dann ausgegangen werden, wenn aus der Sicht des Angegriffenen ex ante betrachtet gerade so weit in die Rechtsgüter des Angreifers eingegriffen wird, damit der Angriff verlässlich abgewehrt werden kann. Unter der Verlässlichkeit versteht die ständige Rechtsprechung eine sofortige und endgültige Abwehr, sodass ein Verteidiger sich nicht mit Abwehrhandlungen begnügen muss, deren Wirkungen zweifelhaft sind. Vor allem bei durch Alkohol enthemmten Angreifern geht die Rechtsprechung von einer erhöhten Gefährlichkeit aus. Währenddessen der Angegriffene das Vorliegen einer Notwehrsituation beweisen muss, muss der Geschädigte das Vorliegen eines Notwehrexzesses nachweisen, also eine Verteidigungshandlung, die gerade nicht mehr als angemessen und somit verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Kläger stützte seine Behauptung eines Notwehrexzesses auf den Umstand, dass es sich beim Beklagten um einen pensionierten Cobra-Beamten handelte, der verschiedene Ausbildungen im Bereich der Selbstverteidigung, des Nahkampfes und der Deeskalation durchlaufen hätte, selbst als Ausbildner für Selbstverteidigung agierte und deshalb durchaus in der Lage gewesen wäre, schonendere Mittel anzuwenden. Der OGH bekräftigte die Ansicht des Klägers dahingehend, dass der Umstand, dass es sich beim Angegriffenen um eine im Nahkampf ausgebildete Person handelt, jedenfalls auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden muss, doch darf auch eine solche Person ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, also sofort und endgültig beendet. Gerade ein solches Verteidigungsverhalten wurde beim Beklagten zutreffend von den Vorinstanzen angenommen und sohin die Klage des Klägers mangels Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten zutreffender Weise abgewiesen. Einerseits musste berücksichtigt werden, dass sich der Kläger in alkoholisiertem Zustand befand. Andererseits führten auch die sonstigen Umstände zu Verneinung eines Notwehrexzesses – der Kläger versuchte bereits beim Gegenüberstehen zum Beklagten diesen durch Schläge körperlich zu beeinträchtigten. Als sich der Beklagte gegen den drohenden Angriff zu wehren versuchte, stürzten Kläger und Beklagter und lagen beide am Boden. Auch nach dem Sturz zeigte der Kläger weiterhin erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber dem Beklagten und wollte der Kläger den Beklagten weiterhin durch Schläge verletzen. All diese Umstände sprachen schlussendlich im Anlassfall dafür, einen Notwehrexzess zu verneinen und die Verteidigungshandlungen des Beklagten (im Wesentlichen eine Armwinkelsperre und eine Fixierung am Boden) als angemessen zu qualifizieren.