Pauschalierte Stornogebühr als gröbliche Benachteiligung von Verbrauchern

Allgemeines Zivilrecht
Dezember 2020


Nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, unwirksam, wenn sie eine der Vertragsparteien gröblich benachteiligt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen Vertragspartners steht.

Darüber hinaus ist nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bei Verträgen mit Verbrauchern eine in AGB enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist.

Einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Das beklagte Unternehmen schloss (unter anderem) mit Verbrauchern KFZ‑Leasingverträge ab und legte dabei unter Verwendung ihrer AGB die folgende Klausel ihren Leasingverträgen, ihren Wartungsverträgen und der Vermittlung von Versicherungsverträgen zugrunde:

„Stornierung: vor Vertragsbeginn durch jeden Antragsteller gegen ein Reugeld [=Stornogebühr] von 15 % des Basispreises möglich. Schließt der Antragsteller den Vertrag als Konsument ab, kann das Reugeld nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden (1.5 ALB).“

Der OGH beurteilte diese Klausel als gröblich benachteiligend und intransparent, weil sie einen pauschalen Prozentsatz als Stornogebühr festlege, ohne jene Kosten zu berücksichtigen, die sich das beklagte Unternehmen aufgrund des Unterbleibens der Vertragserfüllung erspart. An dieser Intransparenz könne auch der Hinweis auf das Mäßigungsrecht nach § 7 KSchG iVm § 1336 Abs 2 ABGB nichts ändern.