Persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

September 2016


Gemäß § 25 GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der GmbH, nicht aber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern der GmbH. Eine unmittelbare Haftung der Geschäftsführer Dritten gegenüber besteht daher nur in Ausnahmenfällen, etwa im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, z.B. wenn


im Rahmen einer Herabsetzung des Stammkapitals der Nachweis, dass Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind, falsch ist;

die weitere Einzahlung nicht voll eingezahlter Stammeinlagen nicht dem Firmenbuch gemeldet wird oder unrichtige Angaben enthält;

Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung (z.B. Krankenversicherungsbeiträge) infolge schuldhafter Verletzung der den Geschäftsführern auferlegten Pflichten nicht einbringlich gemacht werden können,


weiters bei vorsätzlicher sittenwidriger Gläubigerschädigung, bei gerichtlich strafbaren Handlungen (z.B. Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung), oder schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes.

Eine unmittelbare Haftung ist auch dann zu bejahen, wenn sich der Geschäftsführer neben der Gesellschaft selbst rechtsgeschäftlich verpflichtet hat, aber auch wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen des Gläubigers in Anspruch genommen hat und die Vertragsverhandlungen dadurch beeinflusst wurden oder allgemein bei Handeln des Geschäftsführers im wirtschaftlichen Eigeninteresse.