Private Standseilbahnbetreiber vom MRG ausgenommen?

Mietrecht
Oktober 2023

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte betreibt eine Standseilbahn auf den Salzburger Festungsberg und hat den Verkaufsraum in der Talstation an die Klägerin zum Betrieb einer Ausstellung und eines Souvenirshops vermietet.

Neben der Zahlung der Miete für den Verkaufsraum verpflichtete sich die Klägerin auch zur Übernahme der Personalkosten eines Wagenführers und die Toiletten während der Betriebszeiten der Seilbahn für jedermann zugänglich zu halten. Die Beklagte verpflichtete sich umgekehrt dazu auch Eintrittskarten für die Ausstellung der Klägerin anzubieten sowie Gutscheine für deren Souvenirshop, wobei sie 20 % dieser Einnahmen behalten sollte. Der Mietvertrag wurde am 23.3.2001 für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und zwischen den Streitparteien bis 1.7.2022 verlängert.

Zwischen den beiden Parteien war nunmehr strittig, ob auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommen oder ob die Beklagte, welche privat zu touristischen Zwecken ein Seilbahnunternehmen betreibt, vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen ist.

Der OGH hielt zunächst fest, dass nach § 1 Abs. 2 Z. 1 MRG alle Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens vermietet werden, vom Anwendungsbereich des MRG ausgenommen sind. Für die Frage ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Verkehrsunternehmens erfolgt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen. Der Wortlaut der in Frage stehenden Bestimmung unterscheide grundsätzlich nicht zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen oder danach, von wem oder zu welchem Zweck die angebotenen Beförderungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Beklagte sei daher als Betreiberin der Standseilbahn als Verkehrsunternehmen nach § 1 Abs. 2 Z. 1 MRG zu qualifizieren.

In einem weiteren Schritt musste der OGH klären, ob die Vermietung des Verkaufsraums in der Talstation der Standseilbahn im Rahmen des Betriebs der Beklagten erfolgte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Tätigkeit des Mieters den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen soll, dieses also mit dem Abschluss des Bestandsvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen beabsichtigt. Der OGH kam zum Schluss, dass im gegenständlichen Fall eine solche Förderung der eigenen Interessen der Beklagten zu bejahen sei:

Der Besuch der Ausstellung und des Souvenirshops der Klägerin in der Talstation der Standseilbahn erhöhe jedenfalls die Attraktivität der Nutzung dieser Bahn durch Touristen. Auch die Verfügbarkeit von öffentlichen Toiletten diene den Bedürfnissen der Gäste der Beklagten. Zudem zeige sich in der Übernahme der Personalkosten eines Wagenführers durch die Klägerin eine enge Verbindung zum Betrieb der Standseilbahn der Beklagten. Gleiches gelte hinsichtlich des Verkaufes der Eintrittskarten und Gutscheine. Die Vermietung der Räume in der Talstation erfolgte demnach im Rahmen des Betriebes der Standseilbahn, welche als Verkehrsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 MRG zu qualifizieren sei.