Rückersatz von Ausbildungskosten bei nicht bestandener Abschlussprüfung?
Nach § 2d Abs 1 und 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist eine Vereinbarung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten nur zulässig, wenn es sich um die Kosten einer erfolgreich absolvierten Ausbildung handelt, welche dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch die vermittelten Kenntnisse einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass eine Prüfung absolviert oder ein Zeugnis ausgestellt wird. Auch wenn bei Ausbildungen, die eine Abschlussprüfung beinhaltet, in der Regel auch eine positive Prüfung maßgeblich ist.
In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache befasste sich der OGH mit einer Vereinbarung, wonach der Beklagte die Ausbildungskosten ersetzen muss, wenn er die Ausbildung „vorzeitig abbricht“. Der OGH hielt fest, dass eine solche Vereinbarung den Fall erfasst, dass sich der Arbeitnehmer während der Ausbildung dazu entscheidet, die Ausbildung nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Da der Beklagte die gesamte Ausbildung durchlaufen, aber die abschließende Prüfung nicht bestanden hat, könne von einem „vorzeitigen Abbruch“ der Ausbildung nicht gesprochen werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Vereinbarung berufen, wonach der Beklagte zum Kostenersatz verpflichtet ist, wenn er das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme“ kündigt, weil er die Ausbildung nie abgeschlossen und die Frist daher nie zu laufen begonnen hat. Es würde auch dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung widersprechen, den Beklagten für weitere drei Jahre an das Unternehmen der Klägerin zu binden, obwohl er die im Dienstvertrag vereinbarte Tätigkeit mangels abgeschlossener Ausbildung nicht ausüben kann. Die Klage auf Rückersatz der Ausbildungskosten sei daher von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden.