Rückforderung von irrtümlich bezahlten Versicherungsprämien
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin hatte bereits 2004 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Haftpflicht-, Kasko- und Insassenunfallversicherung für zwei Fahrzeuge (BMW und Porsche) abgeschlossen, welche auf Wechselkennzeichen angemeldet waren. Der Porsche wurde im März 2004 verkauft und in weiterer Folge verkaufte die Klägerin ebenso ihren BMW. Die beklagte Versicherung wurde davon informiert und bestätigte auch die Kündigung zum 01.08.2004. Dennoch wurden bis 04.08.2016 monatlich € 48,25 vom Konto der Klägerin abgebucht, was von ihr bis zum Sommer 2016 nicht bemerkt wurde. Nachdem die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, refundierte sie die Prämien der letzten drei Jahre und akzeptierte auch die Stornierung der Kaskoversicherung des Porsche ab 2004.
Die Klägerin begehrte die abgebuchten Versicherungsprämien für die Jahre 2004-2013. Sie habe mit Schreiben vom 25.03.2004 den Versicherungsvertrag hinsichtlich beider Fahrzeuge storniert. Da der Versicherungsvertrag des Porsche bereits mit dem Verkauf dieses Fahrzeuges weggefallen sei, seien die vom Konto der Klägerin abgebuchten Beträge nicht auf eine vertragliche Leistung zurückzuführen, sondern habe sie eine Nichtschuld bezahlt, welche 30 Jahre lang zurückgefordert werden könne.
Die Beklagte bestritt dies und war der Ansicht, dass vertragliche Leistungen, die regelmäßig zu erbringen seien, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) unterliegen. Diese Ansicht der Beklagten wurde von den Vorinstanzen bestätigt.
Der OGH führte zu diesem Fall aus, dass aufgrund von § 12 Abs 1 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit verjähren. Davon zu unterscheiden seien jedoch Bereicherungsansprüche, welche gerade nicht ihre Grundlage im Versicherungsvertrag haben. Auf Bereicherungsansprüche seien die allgemeinen Bestimmungen des ABGB anzuwenden.
Der OGH stellte klar, dass zwischen 2004 und 2016 die monatlichen Beträge nicht auf Grundlage des Versicherungsvertrages abgebucht wurden, zumal dieser bereits im März 2004 beendet wurde. Deshalb seien die bereicherungsrechtlichen Vorschriften maßgebend.
Gemäß § 1431 ABGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist grundsätzlich 30 Jahre. Rückständige jährliche Leistungen verjähren jedoch bereits nach drei Jahren. Darunter seien jährlich oder in kürzeren Zeiträumen wiederkehrende Leistungen zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist daher die dreijährige Verjährungsfrist auf die Rückforderung zu Unrecht eingehobener periodisch wiederkehrender Zahlungen analog anzuwenden, weshalb die Klage abgewiesen wurde.