Schadenersatz bei Schäden durch Wurzeln der Bäume des Nachbarn?
§ 364 Abs 2 ABGB ist hierbei auf den Schutz vor Immissionen ausgerichtet. Währenddessen unmittelbare Zuleitungen vom Nachbargrundstück niemals geduldet werden müssen, kommt ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei sonstigen mittelbaren (positiven) Immissionen, worunter vor allem Einwirkungen durch Rauch, Gas oder Lärm fallen, nur im Falle der „doppelten Ortsunüblichkeit“ in Betracht. Einerseits muss die Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und andererseits die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen – dies unter der Voraussetzung, dass die Einwirkung eigenmächtig, also insbesondere ohne Einwilligung des Liegenschaftseigentümers erfolgt. Sollten durch die Einwirkungen Schäden entstehen, so können neben den spezifisch nachbarrechtlichen Ansprüchen bei Verschulden auch Schadenersatzansprüche im Raum stehen. Das besondere an diesem Schadenersatzanspruch besteht darin, dass die für einen Anspruch erforderliche Rechtswidrigkeit des Verhaltens gerade aus einer Verletzung der aus dem Nachbarrecht abgeleiteten Ge- und Verbote resultiert.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, inwiefern aufgrund von Schäden aus Ästen und Wurzeln aufgrund von Pflanzungen an der Grundstücksgrenze allfällige nachbarrechtliche bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche resultieren können. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger erlitt auf seiner Liegenschaft Schäden an seiner Entwässerungsrinne sowie an einem Teil seiner asphaltierten bzw. gepflasterten Fläche. Diese Schäden wurden nach Ansicht des Klägers durch Wurzeln von Bäumen verursacht, die auf der der Beklagten gehörenden Nachbarliegenschaft stehen oder vormals standen. Sowohl das Erst- als auch Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Erstgericht verwies im Wesentlichen darauf, dass auf dem Grundstück des Klägers keine oberflächlichen Wurzeln erkennbar wären, die zu einem Schaden auf der Liegenschaft des Klägers führen konnten. Das Berufungsgericht griff die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies darauf, dass das Setzen von Bäumen an der Grenze nicht rechtswidrig sei und für die Beklagte eine Gefährdung der Infrastruktur des Nachbargrundes durch das Wurzelwerk ihrer Bäume nicht erkennbar gewesen wäre. Schlussendlich trat der Kläger mittels außerordentlicher Revision an den OGH heran, der diese mangels erheblicher Rechtsfrage zurückwies und folgende wesentliche Aspekte zum Setzen von Pflanzen und Bäumen in der Nähe der Grundstücksgrenze ausführte:
Das Nachbarrecht vermittelt Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bei eigenmächtigen Eingriffen des Nachbarn auf eine im örtlichen Naheverhältnis befindliche Liegenschaft, wobei eine solche Eigenmächtigkeit immer dann gegeben ist, wenn der Eingriff weder mit Einwilligung des Gestörten erfolgt noch sonst eine abweichende Regelung zwischen den Beteiligten vereinbart wurde. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstückes sind allerdings vom beeinträchtigten Grundnachbarn hinzunehmen. Dies bedeutet, dass natürliche Einwirkungen, die nur auf Naturvorgänge und nicht auch auf menschliches Verhalten zurückgeführt werden können, nicht Gegenstand einer Eigentumsfreiheitsklage sein können. Als ein solcher natürlicher Vorgang wird in der Rechtsprechung vor allem das Wachsen von Bäumen und Pflanzen angesehen, sodass im Regelfall ein Herüberwachsen oder Herüberragen von Wurzeln und Ästen im Lichte des § 364 Abs 2 ABGB weder als eine unmittelbare Zuleitung noch als mittelbare Immission zu bewerten ist. Zudem ist jeder Grundeigentümer berechtigt, an seiner Grundstücksgrenze als Ausfluss seines an sich umfassendes Eigentumsrechts Pflanzungen vorzunehmen und Äste sowie Wurzeln in fremdem Luftraum und Boden wachsen zu lassen – es besteht gerade keine allgemeine nachbarrechtliche Verpflichtung, Wurzeln zu entfernen oder Äste abzuschneiden, und schon gar nicht ein Verbot, in Grenznähe Bäume oder sonstige Pflanzen zu setzen. Nur ausnahmsweise kann im Hinblick auf Bäume oder Pflanzen ein nachbarrechtlicher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bestehen, nämlich gerade in jenen Fällen, in denen Bäume oder Pflanzen eine konkrete und für den Nachbarn nicht durch Ausübung seines Selbsthilferechts leicht zu beseitigende Gefahr für Sachen oder Leib und Leben am Nachbargrundstück darstellen.
Sollte ausnahmsweise ein solcher Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu bejahen sein, führt die schuldhafte Verletzung des Anspruchs aus dem Blickwinkel des Schadenersatzrechts zu einem Schadenersatzanspruch. Ausschlaggebend hierfür ist, ob im Sinne des Verschuldensprinzip dem Baum- bzw. Pflanzeneigentümer die Pflichtverletzung subjektiv vorgeworfen werden kann. Dies verlangt, dass von ihm die zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch führenden Umständen, vor allem die konkrete Gefahr für Leib und Leben, erkennbar waren. Der vom Kläger begehrte Schadenersatz im Anlassfall scheiterte sowohl auf Ebene der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Klägers, als auch an der subjektiven Vorwerfbarkeit. Das Bepflanzen seines Grundstücks durch die Beklagte stellt kein rechtswidriges Verhalten dar, selbst wenn die Beklagte im Grenzbereich einen Baum gesetzt haben sollte. Das Setzen eines Baumes an einer Grundstücksgrenze darf nicht automatisch damit verbunden werden, dass dadurch eine Beeinträchtigung am Nachbargrundstück eintritt. Selbst wenn die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens zu bejahen gewesen wäre, würde hingegen nach den Feststellungen des Erst- und Berufungsgerichts auch die subjektive Vorwerfbarkeit zu verneinen sein – der Beklagten sei nicht bewusst gewesen, dass von dem von ihr gepflanzten und mittlerweile gefällten Baum Wurzeln in oder auf das Grundstück des Klägers wuchsen.